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636 News gefunden


"Wien, 2012-12-13 – Vier von fünf österreichischen Haushalten (79%) verfügten laut Statistik Austria zum Befragungszeitpunkt (April bis Juni 2012) über einen Internetzugang. 80% der Personen im Alter von 16 bis 74 Jahren nutzten das Internet in den letzten drei Monaten vor dem Befragungszeitpunkt.
79% aller Haushalte haben einen Internetzugang

Innerhalb der vergangenen zehn Jahre hat sich der Anteil der Haushalte mit Internetzugang mehr als verdoppelt und stieg von 34% im Jahr 2002 auf 79% im Jahr 2012. Gegenwärtig haben vier von fünf österreichischen Haushalten Internetzugang.

Die Hälfte der Haushalte ohne Internetzugang sind Einpersonenhaushalte (50%), wobei es sich zum Großteil um alleinlebende Frauen im höheren Erwachsenenalter handelt: Beinahe drei Viertel (73%) sind 55 Jahre und älter, bei fast zwei Drittel der Einpersonenhaushalte ohne Internet handelt es sich um alleinlebende Frauen. Nahezu die Hälfte der Haushalte ohne Internetzugang haben ein Haushalteinkommen, das im unteren Einkommensviertel liegt (46%).
77% der Haushalte ohne Internetzugang wollen keinen

Mehr als drei Viertel der Haushalte ohne Internetzugang (77%) wollten einen solchen laut eigenen Aussagen auch nicht. Als weitere Gründe für fehlenden Internetzugang wurden genannt (Mehrfachangaben möglich): fehlende Kenntnisse (29% der Haushalte ohne Internet), das Internet wird anderswo genutzt (17%), zu hohe Anschaffungs- bzw. laufende Kosten (jeweils 16%) bzw. Datenschutz- oder Sicherheitsbedenken (14%).
Vier von fünf Personen nutzen das Internet

80% der Personen im Alter von 16 bis 74 Jahren nutzten das Internet in den letzten drei Monaten vor dem Befragungszeitpunkt. Die Nutzung ist dabei stark von Alter und Geschlecht abhängig: 96% der unter 45-Jährigen nutzten das Internet, bei den 65- bis 74-Jährigen waren es lediglich 38%. Gleichzeitig hat sich aber gerade in dieser Altersgruppe der Anteil an Internetnutzerinnen und Internetnutzern seit 2002 mehr als verzehnfacht. ...
Quelle: www.statistik.at 19.12.2012

"Die Tätigkeit von Bilanzbuchhaltern und Personalverrechnern ist ab 1. Jänner 2013 in Zusammenhang mit der Arbeitnehmerveranlagung als „Sonderausgabe“ absetzbar. „Grundlage für diese positive Änderung ist die Ende März diesen Jahres beschlossene Rechteerweiterung, die für Bilanzbuchhalter und Personalverrechner die Abfassung, Beratung und elektronische Übermittlung der Arbeitnehmerveranlagung vorsieht“, erklärt Alfred Harl, Obmann des WKÖ-Fachverbandes Unternehmensberatung, Buchhaltung und IT (UBIT). Eva Stuffner, Berufsgruppensprecherin der Buchhaltungsberufe, ergänzt: „Die Kosten der Bilanzbuchhalter und Personalverrechner sind somit ab erstem Jänner 2013 als Sonderausgaben abzugsfähig. Mit den neuen Berufsrechten können Bilanzbuchhalter und Personalverrechner ihre Kunden umfassend betreuen und erzielen gleichzeitig Zeit- und Kostenvorteile auf Kundenseite.“

Neue Rechte ab 2013: Arbeitnehmerveranlagung, Bilanzierungsgrenzen und Steuerberaterprüfung

Der Fachverband UBIT hat weiters folgende Maßnahmen durchgesetzt, die ab 1. Jänner 2013 für die Buchhaltungsberufe in Kraft treten:

- Für Bilanzbuchhalter und Personalverrechner: Abfassung und Beratung zur Arbeitnehmerveranlagung und elektronische Übermittlung an die Abgabenbehörde als Bote
- Erhöhung der Bilanzierungsgrenzen für Bilanzbuchhalter bis zu der für kleine Kapitalgesellschaften derzeit geltende Umsatzgrenze von Euro 9,68 Mio.
- Erweiterung der Rechte der Buchhalter um die Vertretung einschließlich Abgabe von Erklärungen bei unterjähriger Umsatzsteuervoranmeldung sowie der zusammenfassenden Meldung und der elektronischen Akteneinsicht
- Fünf anstatt neun Jahre Praxiserfordernis der Bilanzbuchhalter zur Steuerberaterprüfung [...]"

Den gesamten Artikel finden Sie unter dem nachfolgenden Link: ...
Quelle: portal.wko.at 14.12.2012
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"Aktuelle Steuertipps zum Jahresende und eine Vorschau auf die Belastungen, die in den kommenden Jahren aller Voraussicht nach auf den österreichischen Steuerzahler zukommen. Aktuelle Steuerthemen werden nach dem wirtschaftlichen Inhalt und der unternehmerischen Bedeutung kurz und bündig besprochen.

Berücksichtigt wurde:
Budgetbegleitgesetz 2012
Stabilitätsgesetz 2012
Abgabenänderungsgesetz 2012"

Weitere Infos finden Sie unter dem nachfolgenden Link: ...
Quelle: Buch & Mehr, Neuigkeiten aus der WKÖ vom 12.12.2012
Newsletter

"Derzeit sind österreichische Firmen wieder verstärkt mit Angeboten für Eintragungen in Nachschlagewerken konfrontiert, die per Fax oder E-Mail an österreichische Firmen versandt bzw. auch telefonisch beworben werden. Nur bei genauerer Prüfung erkennt man, dass es sich hier um völlig unbekannte Verzeichnisse handelt, die mit seriösen Anbietern wie z. B. HEROLD Business Data, Herausgeber der österreichischen Telefonbücher und Gelben Seiten als Printausgabe, online unter HEROLD.at oder auch am Handy, nichts zu tun haben. Mit der Unterschrift geht man meist mehrjährige Verträge ein und verpflichtet sich zu beträchtlichen Zahlungen.

Die schriftlichen oder telefonischen Angebote sind immer nach demselben Muster aufgebaut: dem Empfänger wird eine Einschaltung in einem Branchenverzeichnis bzw. Firmenbuch angeboten. Eine Verwechslungsgefahr mit anerkannten Anbietern ist dabei durchaus gewünscht und wird mit Namen insbesondere in Verbindung mit den Begriffen „Gelbe Seiten", „Gelbes Branchenbuch", „Firmenverzeichnis" oder sogar Bestandteilen des Firmennamens bekannter Anbieter unterstützt. [...]"

Den gesamten Artikel finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: KSV1870 wöchentliche Mitteilungen KW 48/2012

"Nach einem vorliegenden Gesetzesentwurf wird die Grundbucheintragungsgebühr iHv 1,1 % ab 2013 grundsätzlich vom Verkehrswert des Grundstückes bemessen.

Nachdem der Verfassungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 21.9.2011, Zl. G 34, 35/2011, die Anknüpfung des Gerichtsgebührengesetzes an die Bemessungsgrundlagen des Grunderwerbsteuergesetzes zur Berechnung der Eintragungsgebühren im Grundbuch für verfassungswidrig erklärt und die maßgeblichen Bestimmungen mit Ablauf des 31.12.2012 aufgehoben hat, ist eine gesetzliche Neuregelung ab 1.1.2013 geplant.

In dem nun vorliegenden Begutachtungsentwurf für eine Grundbuchsgebührennovelle wird für sämtliche Arten des Liegenschaftserwerbs grundsätzlich eine einheitliche Bemessungsgrundlage, nämlich der Verkehrswert, vorgesehen. Die bisherige Heranziehung des Einheitswertes (zB 3facher Einheitswert bei Liegenschaftsschenkungen, 2facher Einheitswert bei Umgründungen) soll damit nur mehr für die Grunderwerbsteuer, nicht aber für die Grundbucheintragungsgebühr gelten.

Bei entgeltlichen Erwerbsvorgängen wird sich im Vergleich zur bestehenden Rechtslage idR keine Änderung ergeben, da als Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr der Wert der Gegenleistung heranzuziehen ist. [...]"

Den gesamten Artikel finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: KSV1870 wöchentliche Mitteilungen KW 49/2012
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"Ein Gewerbeinhaber, welcher keinen Wohnsitz im Inland hat, braucht keinen gewerberechtlichen Geschäftsführer zu bestellen, wenn er ein EWR-Staatsbürger oder Schweizer ist und seinen Wohnsitz in einem EWR-Staat oder der Schweiz hat.

Die Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens führt künftig aufgrund des Gesetzes zu einer automatischen Endigung der Gewerbeberechtigung. Eine Entziehung durch die Behörde ist nicht mehr erforderlich.
Die reglementierten Gewerbe Arbeitsvermittlung, Rauchfangkehrer und Überlassung von Arbeitskräften dürfen künftig auch von natürlichen Personen die einen Aufenthaltstitel mit dem Recht auf Niederlassung in Österreich haben oder Staatsangehörigen der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit Wohnsitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder in einem EWR Staat ausgeübt werden. Juristische Personen oder Personengesellschaften müssen ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung in der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder im EWR haben und die Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder die geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter müssen über die Staatsangehörigkeit der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder eines Vertragsstaates des EWR verfügen.

Ab 1. 12. 2012 ist ein auf öffentlichem Grund gelegener Gastgarten unter den in § 76 a Abs. 1 GewO genannten Voraussetzungen nur dann genehmigungsfrei anzuzeigen, wenn die von der Behörde getroffenen schall- und lärmtechnischen Feststellungen erwarten lassen, dass es zu keinen unzumutbaren Belästigungen bzw. Gesundheitsgefährdungen der Nachbarn kommt.

Baumeister und Teilgewerbe des Baumeisters wie Erdbau müssen ab dem 14.9.2012 das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung der Behörde im Vorhinein anzeigen. In Wien ist es das Magistratische Bezirksamt des Standortes. Eine Anzeige im Nachhinein ist unwirksam. Zur Ausübung des Baumeistergewerbes und daraus entstammende Teilgewerbe ist eine ...
Quelle: portal.wko.at 22.11.2012
Pressemeldung

"Grundsätzlich unterliegen Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor dem Jahr 2003 begonnen hat, noch dem alten Abfertigungsrecht. Der Arbeitgeber kann mit diesen Arbeitnehmern den teilweisen oder vollständigen Übertritt auf das neue Abfertigungssystem vereinbaren.

Ein Vollübertritt, bei dem die im alten System erworbenen Anwartschaftszeiten durch einen Übertrittsbetrag in die BV-Kasse abgegolten werden, ist aber nur mehr bis 31.12.2012 zulässig!

Die Einzahlung des Übertrittsbetrages in die BV-Kasse ist lohnsteuerfrei, soweit dieser die fiktien Abfertigungsansprüche nach dem Gesetz oder dem Kollektivvertrag nicht übersteigt. Beim Arbeitgeber ist der Unterschiedsbetrag zwischen der steuerlichen Abfertigungsrückstellung und dem Übertrittsbetrag bzw im Falle der Übertragung der Abfertigungsrückstellung auf Rücklage der volle Übertrittsbetrag auf fünf Jahre verteilt abzusetzen. Der Übertritt bedarf einer schriftlichen Vereinbarung. Die Höhe des Übertrittsbetrages ist zwar grundsätzlich Vereinbarungssache. Abschläge von der fiktien Abfertigungshöhe zum Stichtag müssen aber sachlich begründbar - also durch konkrete Einzelfallumstände (Selbstkündigungswahrscheinlichkeit unter Berücksichtigung von Dienstzeit, Dauer bis zur Pensionierung, Bestandsschutzregeln etc) gerechtfertigt - sein. Alternativ zur direkten Bewertung der erdienten Anwartschaft kann der Übertrittsbetrag auch auf Basis der erwarteten zukünftigen Abfertigungszahlungen ermittelt werden. Nach der Fachliteratur soll er im Hinblick auf den Aspekt der Sittenwidrigkeit 50 % bzw (bei älteren Dienstnehmern) 60 % der fiktien Abfertigungsansprüche nicht unterschreiten. [...]"

Den gesamten Artikel finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: KSV1870 wöchentliche Mitteilungen KW 45/2012
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"Das International Accounting Standards Board (IASB) hat am 28. Juni 2012 Änderungen an den Übergangsvorschriften von IFRS 10 Konzernabschlüsse, IFRS 11 Gemeinsame Vereinbarungen und IFRS 12 Angaben zu Beteiligungen an anderen Unternehmen veröffentlicht.
Ziel der Änderung ist eine Klarstellung der Übergangsvorschriften in IFRS 10. Die Änderungen beinhalten daneben zusätzliche Erleichterungen beim Übergang auf IFRS 10, IFRS 11 und IFRS 12. So werden angepasste Vergleichsinformationen lediglich für die vorhergehende Vergleichsperiode verlangt. Darüber hinaus entfällt, im Zusammenhang mit Anhangangaben zu nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen (structered entities), die Pflicht zur Angabe von Vergleichsinformationen für Perioden, die vor der Erstanwendung von IFRS 12 liegen.

Die Änderungen treten für Berichtsjahre in Kraft, die am oder nach dem 1. Jänner 2013 beginnen. Dies steht in Einklang mit dem Inkrafttreten von IFRS 10, IFRS 11 und IFRS 12. Allerdings steht für diese Standards die Übernahme in der EU (Endorsement) noch aus. Nach derzeitigem Stand wird für EU-IFRS-Anwender eine verpflichtende Anwendung erst für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Jänner 2014 beginnen, erforderlich sein. [...]"

Den gesamten Artikel finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: KSV1870 wöchentliche Mitteilungen KW 41/2012
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"Laut einem aktuellen BMF-Schreiben können auch über eine ausländische Gesellschaft gehaltene Inlandsbeteiligungen in eine österreichische Steuergruppe aufgenommen werden.
"Sandwich"-Strukturen sind bei der Gruppenbesteuerung in Folge einer BMF-Information möglich
Das BMF nimmt in einem Informationsschreiben vom 16.5.2012 (BMF-010216/0021-VI/6/2012) zu den Auswirkungen des Urteils des EuGH vom 27.11.2008, C-418/07, Rs Papillon, auf die österreichische Gruppenbesteuerung Stellung.
1. Rechtslage im derzeitigen österreichischen Gruppenbesteuerungsregime

Nach dem Gesetzeswortlaut können unter anderem unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften Gruppenmitglieder einer Steuergruppe iSd § 9 KStG sein. Voraussetzung ist bei Einbeziehung einer inländischen Körperschaft in eine Steuergruppe jedoch dabei, dass jene Gruppengesellschaft (dh Gruppenträger bzw Gruppenmitglied), die die ausreichende finanzielle Verbindung (> 50%) hält, ebenfalls eine inländische Körperschaft ist. [...]"

Den gesamten Artikel finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: KSV1870 wöchentliche Mitteilungen KW 37/2012
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"Durch das „Strukturpaket“ wurde auch die Umsatzsteuer bei Vermietung von Immobilien für Arztpraxen neu geregelt. Auf die Vermieter kommen bei neu abgeschlossenen Mietverträgen mit Ärzten für Praxisräume zusätzliche Belastungen zu, für die Ärzte entfällt jedenfalls im Regelfall im Mietvertrag der Ausweis der Umsatzsteuer auf die Miete.

Bisher konnte im Endeffekt der Vermieter entscheiden, ob die Vermietung von Räumlichkeiten für eine Arztpraxis mit oder ohne Ausweis von 20% Umsatzsteuer erfolgt. Erfolgte die Vermietung umsatzsteuerpflichtig, war für den Vermieter auch das Recht auf Vorsteuerabzug gegeben. Die Mehrzahl der Vermieter (bzw. deren Hausverwaltungen) wiesen in den Mietverträgen für Geschäftsräume – dazu zählen eben auch Arztpraxen – grundsätzlich 20% Umsatzsteuer auf die Miete aus. Im Gegenzug stand damit für das gesamte Haus der Vorsteuerabzug zu, was eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung bedeutet. Dies wurde nun gesetzlich geändert: Bei allen nach dem 30. 8. 2012 neu abgeschlossenen Mietverträgen mit Unternehmern, welche unecht von der Umsatzsteuer befreite Umsätze tätigen – darunter fallen die Ärzte – ist diese Optionsmöglichkeit des Vermieters im Regelfall nicht mehr gegeben. [...]"

Wolfgang Leonhart, Wien, Stomatologie 4/5/2012
© 2012 Springer-Verlag GmbH, Impressum

Den gesamten Artikel finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: SpringerMedizin.at - Newsletter 02.08.2012
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