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"Nach einem vorliegenden Gesetzesentwurf wird die Grundbucheintragungsgebühr iHv 1,1 % ab 2013 grundsätzlich vom Verkehrswert des Grundstückes bemessen.

Nachdem der Verfassungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 21.9.2011, Zl. G 34, 35/2011, die Anknüpfung des Gerichtsgebührengesetzes an die Bemessungsgrundlagen des Grunderwerbsteuergesetzes zur Berechnung der Eintragungsgebühren im Grundbuch für verfassungswidrig erklärt und die maßgeblichen Bestimmungen mit Ablauf des 31.12.2012 aufgehoben hat, ist eine gesetzliche Neuregelung ab 1.1.2013 geplant.

In dem nun vorliegenden Begutachtungsentwurf für eine Grundbuchsgebührennovelle wird für sämtliche Arten des Liegenschaftserwerbs grundsätzlich eine einheitliche Bemessungsgrundlage, nämlich der Verkehrswert, vorgesehen. Die bisherige Heranziehung des Einheitswertes (zB 3facher Einheitswert bei Liegenschaftsschenkungen, 2facher Einheitswert bei Umgründungen) soll damit nur mehr für die Grunderwerbsteuer, nicht aber für die Grundbucheintragungsgebühr gelten.

Bei entgeltlichen Erwerbsvorgängen wird sich im Vergleich zur bestehenden Rechtslage idR keine Änderung ergeben, da als Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr der Wert der Gegenleistung heranzuziehen ist. [...]"

Den gesamten Artikel finden Sie unter folgendem Link:

http://www.ksv.at/KSV/1870/de/3services/7steuertipps/2012-12...
Quelle: KSV1870 wöchentliche Mitteilungen KW 49/2012


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