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News > Beginnend mit September 2012 treten einige Änderungen der Gewerbeordnung in Kraft. Die wichtigsten Regelungen im Überblick:

"Ein Gewerbeinhaber, welcher keinen Wohnsitz im Inland hat, braucht keinen gewerberechtlichen Geschäftsführer zu bestellen, wenn er ein EWR-Staatsbürger oder Schweizer ist und seinen Wohnsitz in einem EWR-Staat oder der Schweiz hat.

Die Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens führt künftig aufgrund des Gesetzes zu einer automatischen Endigung der Gewerbeberechtigung. Eine Entziehung durch die Behörde ist nicht mehr erforderlich.
Die reglementierten Gewerbe Arbeitsvermittlung, Rauchfangkehrer und Überlassung von Arbeitskräften dürfen künftig auch von natürlichen Personen die einen Aufenthaltstitel mit dem Recht auf Niederlassung in Österreich haben oder Staatsangehörigen der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit Wohnsitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder in einem EWR Staat ausgeübt werden. Juristische Personen oder Personengesellschaften müssen ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung in der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder im EWR haben und die Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder die geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter müssen über die Staatsangehörigkeit der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder eines Vertragsstaates des EWR verfügen.

Ab 1. 12. 2012 ist ein auf öffentlichem Grund gelegener Gastgarten unter den in § 76 a Abs. 1 GewO genannten Voraussetzungen nur dann genehmigungsfrei anzuzeigen, wenn die von der Behörde getroffenen schall- und lärmtechnischen Feststellungen erwarten lassen, dass es zu keinen unzumutbaren Belästigungen bzw. Gesundheitsgefährdungen der Nachbarn kommt.

Baumeister und Teilgewerbe des Baumeisters wie Erdbau müssen ab dem 14.9.2012 das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung der Behörde im Vorhinein anzeigen. In Wien ist es das Magistratische Bezirksamt des Standortes. Eine Anzeige im Nachhinein ist unwirksam. Zur Ausübung des Baumeistergewerbes und daraus entstammende Teilgewerbe ist eine Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden grundsätzlich mit einer Versicherungssumme von mindestens 1 Mio. Euro pro Schadensfall abzuschließen. Bis spätestens 14.09.2013 muss dies der Behörde gegenüber nachgewiesen werden. Während der Ruhendmeldung des Gewerbes ist keine aufrechte Haftpflichtversicherung notwendig.

Die Tätigkeiten des bisher freien Gewerbes des Finanzdienstleistungsassistenten sind ab 1.9.2012 den reglementierten Gewerben Wertpapiervermittler oder Gewerbliche Vermögensberatung vorbehalten. Wer das freie Gewerbe Finanzdienstleistungsassistent am 31.8.2012 mindestens ein Jahr befugt ausgeübt hat, darf diese Tätigkeit noch bis 31. 8. 2014 weiter ausüben. Ab 1.9.2014 ist eine weitere Ausübung nur mehr aufgrund der bis zum 31. 8 2014 für den Antritt des Gewerbes der Wertpapiervermittlung erbringenden Nachweise (Befähigungsnachweis, Nachweis zumindest eines Auftragsverhältnisses) und Eintragung dieser Tatsache im Gewerberegister und im Versicherungsvermittlungsregister der Finanzmarktaufsicht zulässig.

Gewerbliche Buchhalter erhalten je nach bisherigem Gewerbeumfang ab 1. 1. 2013 den Status als Buchhalter und/ oder Personalverrechner. Ab diesem Zeitpunkt unterstehen Gewerbliche Buchhalter ausschließlich dem Regime des Bilanzbuchhaltungsgesetz und nicht mehr der GewO. Bilanzbuchhalter, die freiwillig Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder waren, werden ab diesem Zeitpunkt obligatorische Mitglieder der WKO.[...]"

Den gesamten Artikel finden Sie unter folgendem Link:

http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?angid=1&stid=694021...
Quelle: portal.wko.at 22.11.2012


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