"Grundsätzlich unterliegen Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor dem Jahr 2003 begonnen hat, noch dem alten Abfertigungsrecht. Der Arbeitgeber kann mit diesen Arbeitnehmern den teilweisen oder vollständigen Übertritt auf das neue Abfertigungssystem vereinbaren.
Ein Vollübertritt, bei dem die im alten System erworbenen Anwartschaftszeiten durch einen Übertrittsbetrag in die BV-Kasse abgegolten werden, ist aber nur mehr bis 31.12.2012 zulässig!
Die Einzahlung des Übertrittsbetrages in die BV-Kasse ist lohnsteuerfrei, soweit dieser die fiktien Abfertigungsansprüche nach dem Gesetz oder dem Kollektivvertrag nicht übersteigt. Beim Arbeitgeber ist der Unterschiedsbetrag zwischen der steuerlichen Abfertigungsrückstellung und dem Übertrittsbetrag bzw im Falle der Übertragung der Abfertigungsrückstellung auf Rücklage der volle Übertrittsbetrag auf fünf Jahre verteilt abzusetzen. Der Übertritt bedarf einer schriftlichen Vereinbarung. Die Höhe des Übertrittsbetrages ist zwar grundsätzlich Vereinbarungssache. Abschläge von der fiktien Abfertigungshöhe zum Stichtag müssen aber sachlich begründbar - also durch konkrete Einzelfallumstände (Selbstkündigungswahrscheinlichkeit unter Berücksichtigung von Dienstzeit, Dauer bis zur Pensionierung, Bestandsschutzregeln etc) gerechtfertigt - sein. Alternativ zur direkten Bewertung der erdienten Anwartschaft kann der Übertrittsbetrag auch auf Basis der erwarteten zukünftigen Abfertigungszahlungen ermittelt werden. Nach der Fachliteratur soll er im Hinblick auf den Aspekt der Sittenwidrigkeit 50 % bzw (bei älteren Dienstnehmern) 60 % der fiktien Abfertigungsansprüche nicht unterschreiten. [...]"
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http://www.ksv.at/KSV/1870/de/3services/7steuertipps/2012-11...Quelle: KSV1870 wöchentliche Mitteilungen KW 45/2012
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