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636 News gefunden


"231. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Schlussbesprechung von Sozialversicherungsprüfungen

Auf Grund der §§ 86 und 89 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014, wird verordnet:

§ 1. Bei Sozialversicherungsprüfungen (§ 41a ASVG), die von Finanzämtern durchgeführt werden, dürfen Vertreter der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern an der Schlussbesprechung (§ 149 BAO) über das vorläufige Ergebnis nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen teilnehmen.

§ 2. Die Prüfungsorgane haben die Sozialversicherungsanstalten (§ 1) mindestens eine Woche vor dem geplanten Termin der Schlussbesprechung über den Stand der Ermittlungen über die in Betracht kommende Umstellung von Versicherungsverhältnissen nach dem GSVG bzw. nach dem BSVG in Pflichtversicherungsverhältnisse nach dem ASVG sowie über Ort und Zeit der Schlussbesprechung zu informieren. [...]"

Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: 132. Newsletter der BGBl.-Redaktion 17.07.2014
Gesetz Newsletter

"Grundsätzlich ist Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbssteuer der Wert der Gegenleistung (in der Regel Kaufpreis). Liegt keine Gegenleistung vor, wie beispielsweise bei Erbschaften, Schenkungen, aber auch Anteilsvereinigungen und Einlagen in Kapital- oder Personengesellschaften, kam bisher der dreifache Einheitswert als Bemessungsgrundlage zur Anwendung. Diese Bestimmung wurde vom VfGH als verfassungswidrig erkannt. Ohne gesetzliche Reparatur wäre daher für diese Erwerbsvorgänge ab 1. Juni 2014 die Grunderwerbssteuer vom gemeinen Wert zu bemessen gewesen. [...]"

Den gesamten Artikel und die Neuregelung finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: KSV1870 wöchentliche Mitteilungen KW 34/2014
Newsletter

"65. Bundesgesetz, mit dem das Finanzstrafgesetz geändert wird (Finanzstrafgesetznovelle 2014 – FinStrG-Novelle 2014)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 29 Abs. 3 lit. c wird der Punkt durch die Zeichenfolge „ , oder“ ersetzt und folgende lit. d angefügt:

„d) bereits einmal hinsichtlich desselben Abgabenanspruches, ausgenommen Vorauszahlungen, eine Selbstanzeige erstattet worden ist.“

2. § 29 Abs. 6 lautet:

„(6) Werden Selbstanzeigen anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nach deren Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe erstattet, tritt strafbefreiende Wirkung hinsichtlich vorsätzlich oder grob fahrlässig begangener Finanzvergehen nur unter der weiteren Voraussetzung insoweit ein, als auch eine mit einem Bescheid der Abgabenbehörde festzusetzende Abgabenerhöhung unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 entrichtet wird. Die Abgabenerhöhung beträgt 5 % der Summe der sich aus den Selbstanzeigen ergebenden Mehrbeträgen. Übersteigt die Summe der Mehrbeträge 33 000 Euro, ist die Abgabenerhöhung mit 15 %, übersteigt die Summe der Mehrbeträge 100 000 Euro, mit 20 % und übersteigt die Summe der Mehrbeträge 250 000 Euro, mit 30 % zu bemessen. Insoweit Straffreiheit nicht eintritt, entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabenerhöhung, dennoch entrichtete Beträge sind gutzuschreiben. Die Abgabenerhöhung gilt als Nebenanspruch im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. a BAO.“ [...]"

Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: 114. Newsletter der BGBl.-Redaktion 11.08.2014
Gesetz Newsletter

"120. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung geändert wird

Aufgrund des § 19 Abs. 1d des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. I Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2014, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Finanzen betreffend Umsätze, für welche die Steuerschuld zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs auf den Leistungsempfänger übergeht (Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung – UStBBKV), BGBl. II Nr. 369/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Z 4 lautet:

„4. a) Lieferungen von Metallen aus Kapitel 71 und aus Abschnitt XV der Kombinierten Nomenklatur. Ausgenommen hiervon sind:

- Die Lieferungen von Metallen aus den Positionen 7113 bis 7118, Kapitel 73, Positionen 7411 bis 7419, 7507, 7508, 7608, Unterposition 7609 00 00 bis Position 7616, Unterpositionen 7806 00, 7907 00 00, 8007 00 80, 8101 99 90, 8102 99 00, 8103 90 90, 8104 90 00, 8105 90 00, 8106 00 90, 8107 90 00, 8108 90 60, 8108 90 90, 8109 90 00, 8110 90 00, 8111 00 90, 8112 19 00, 8112 29 00, 8112 59 00, 8112 99, Unterposition 8113 00 90, Kapitel 82 und 83 der Kombinierten Nomenklatur.

- Die Lieferungen von Metallen, die unter die Schrott-Umsatzsteuerverordnung, BGBl. II Nr. 129/2007 fallen.

- Die Lieferungen von Metallen, für die die Differenzbesteuerung nach § 24 UStG 1994 angewendet wird.

b) Beträgt das in der Rechnung ausgewiesene Entgelt weniger als 5 000 Euro, kann der liefernde Unternehmer auf die Anwendung des § 1 in Verbindung mit § 2 Z 4 lit. a verzichten. Steuerschuldner ist in diesen Fällen der liefernde Unternehmer.“ [...]"

Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: 76. Newsletter der BGBl.-Redaktion 04.06.2014
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"Im April 2013 hat der UFS entschieden, dass die Beschränkung der Firmenwertabschreibung gemäß § 9 Abs 7 KStG auf unbeschränkt steuerpflichtige Beteiligungskörperschaften gegen die Niederlassungsfreiheit verstößt. Gegen die Entscheidung wurde Amtsbeschwerde eingebracht. Der VwGH hat mit dem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 30.1.2014 ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet (zum VwGH-Beschluss; beim EuGH unter der Zl C-66/14 anhängig). [...]"

Den gesamten Artikel finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: KSV1870 wöchentliche Mitteilungen KW 22/2014
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"Gewinnfreibetrag: Für Gewinne über EUR 30.000 steht der Gewinnfreibetrag insoweit zu, als entweder bestimmte Sachinvestitionen getätigt oder Wohnbauanleihen angeschafft werden. Beim Erwerb der Wohnbauanleihen darf aber keine Privatvermögenserklärung abgegeben werden, da dann die Wohnbauanleihen nicht dem Betriebsvermögen gewidmet sind. Dies führt zwar zum Verlust der Kapitalertragsteuer-Befreiung, sichert aber die Möglichkeit, die Wohnbauanleihen für den Gewinnfreibetrag zu nutzen. [...]"

Den gesamten Artikel und weitere Tipps finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: KSV1870 wöchentliche Mitteilungen KW 18/2014
Gesetz Newsletter

"AbgÄG 2014 – Rascher Überblick, erste Analysen!

Das am 24. Februar im Nationalrat beschlossene Abgabenänderungsgesetz 2014 bringt wesentliche Neuerungen, die auf eine Vielzahl von Gesetzen verteilt sind. Das vorliegende SWK-Spezial gibt einen strukturierten Überblick über die gesetzlichen Änderungen und erläutert die einzelnen Bestimmungen im Detail. Die praxisorientierte Aufbereitung vor allem im Bereich der Lohn-, Einkommen- und Körperschaftsteuer wird durch zahlreiche Beispiele ergänzt und macht es so zu einem unentbehrlichen Arbeitsbehelf:

Gründungsprivilegierung statt GmbH light
Einschränkungen bei Gruppenbesteuerung und ausländischen Verlusten
Neuerungen bei Zins- und Lizenzzahlungen
Besteuerung von freiwilligen Abfertigungen und Sozialplanzahlungen
Änderungen bei Rückstellungen, Gewinnfreibetrag und Verlustabzug
Änderungen bei Verkehr- und Verbrauchsteuern [...]"

Den gesamten Artikel finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: KSV1870 wöchentliche Mitteilungen KW 14/2014
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"Begutachtungsentwurf: Neuregelung der Grunderwerbsteuer bei Grundstücksübertragungen

Mit Erkenntnis vom 27. November 2012 erkannte der VfGH die Bemessung der Grundwerbsteuer auf Basis veralteter Einheitswerte als verfassungswidrig und räumte dem Gesetzgeber eine Reparaturfrist bis 31. Mai 2014 ein. Am 25. März 2014 veröffentlichte das BMF den Begutachtungsentwurf einer entsprechenden Neuregelung. Die Neuregelung sieht insbesondere Begünstigungen bei Liegenschaftsübertragungen im Familienverband vor. [...]"

Den gesamten Artikel finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: KSV1870 wöchentliche Mitteilungen KW 14/2014
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"Einbringung und Spaltung von Mitunternehmeranteilen durch Kapitalgesellschaften

Wird ein Mitunternehmeranteil (Anteil an einer unternehmerisch tätigen Personengesellschaft) durch eine natürliche Person in eine Körperschaft eingebracht, kann der Einbringende bis zum Abschluss des Einbringungsvertrages sein positives variables Verrechnungskonto (Kapitalkonto) entweder tatsächlich entnehmen (zB durch Auszahlung des Betrages auf sein privates Bankkonto) oder sich gegenüber der übernehmenden Körperschaft im Wege einer unbaren Entnahme vorbehalten (bare oder vorbehaltene Entnahme nach § 16 Abs 5 Z 1 und 2 UmgrStG). Negative variable Verrechnungskonten müssen bis zum Abschluss des Einbringungsvertrages tatsächlich ausgeglichen werden; andernfalls gehen sie steuerlich auf die übernehmende Körperschaft über. [...]"

Den gesamten Artikel finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: KSV1870 wöchentliche Mitteilungen KW 08/2014
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"21. Auflage mit zahlreichen Aktualisierungen - Stand Jänner 2014

350 Tipps und Tricks für Kleinunternehmer - Ausnahmen, Befreiungen, Bagatellgrenzen

Rechtstipps für Kleinbetriebe, der Klassiker in der 20. Auflage, bietet wieder eine Übersicht und Zusammenfassung von Erleichterungen, Ausnahmen, Bagatellregelungen, Befreiungen und Begrenzungen für Kleinunternehmen.
Klaus Vögl stellt die Randbereiche des Arbeits- und Werkvertragsrechtes mit Auswirkungen im steuerlichen, gewerberechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Bereich sowie andere Hilfestellungen für Klein- und Saisonbetriebe umfassend und praxisnah dar. [...]"

Den gesamten Artikel und weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: Buch & Mehr, Neuigkeiten aus der WKÖ 12.02.2014
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