"Einbringung und Spaltung von Mitunternehmeranteilen durch Kapitalgesellschaften
Wird ein Mitunternehmeranteil (Anteil an einer unternehmerisch tätigen Personengesellschaft) durch eine natürliche Person in eine Körperschaft eingebracht, kann der Einbringende bis zum Abschluss des Einbringungsvertrages sein positives variables Verrechnungskonto (Kapitalkonto) entweder tatsächlich entnehmen (zB durch Auszahlung des Betrages auf sein privates Bankkonto) oder sich gegenüber der übernehmenden Körperschaft im Wege einer unbaren Entnahme vorbehalten (bare oder vorbehaltene Entnahme nach § 16 Abs 5 Z 1 und 2 UmgrStG). Negative variable Verrechnungskonten müssen bis zum Abschluss des Einbringungsvertrages tatsächlich ausgeglichen werden; andernfalls gehen sie steuerlich auf die übernehmende Körperschaft über. [...]"
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http://www.ksv.at/steuertipp-zum-bilanz-und-konzernsteuerrec...Quelle: KSV1870 wöchentliche Mitteilungen KW 08/2014
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