"231. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Schlussbesprechung von Sozialversicherungsprüfungen
Auf Grund der §§ 86 und 89 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014, wird verordnet:
§ 1. Bei Sozialversicherungsprüfungen (§ 41a ASVG), die von Finanzämtern durchgeführt werden, dürfen Vertreter der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern an der Schlussbesprechung (§ 149 BAO) über das vorläufige Ergebnis nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen teilnehmen.
§ 2. Die Prüfungsorgane haben die Sozialversicherungsanstalten (§ 1) mindestens eine Woche vor dem geplanten Termin der Schlussbesprechung über den Stand der Ermittlungen über die in Betracht kommende Umstellung von Versicherungsverhältnissen nach dem GSVG bzw. nach dem BSVG in Pflichtversicherungsverhältnisse nach dem ASVG sowie über Ort und Zeit der Schlussbesprechung zu informieren. [...]"
Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link:
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2014_II_23...Quelle: 132. Newsletter der BGBl.-Redaktion 17.07.2014
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