"Am 29. Juni gab die Europäische Union eine neue ?Richtlinie über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen? bekannt.
Die von der Europäischen Union am 29. Juni 2013 im Amtsblatt veröffentlichte „Richtlinie über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen" (Richtlinie 2013/34/EU) ersetzt die 4. und 7. Richtlinie (78/660/EWG und 83/349/EWG). Ziele für diese Reform sind die Vereinfachung der Bilanzierungsvorschriften für kleine Unternehmen, die Verbesserung von Klarheit und Vergleichbarkeit von Unternehmensabschlüssen in der EU sowie die weitere Annäherung der Regelungen an die IFRS. Die neue Richtlinie tritt am 19. Juli 2013 in Kraft und kann hier heruntergeladen werden.
Die 4. und 7. Richtlinie bilden die Basis für die Rechnungslegungsvorschriften des UGB, so dass deren Ersatz auch eine Änderung des UGB zur Folge haben wird. Das Bundesministerium für Justiz wird dabei nicht nur die wegen der neuen Richtlinie erforderlichen Anpassungen vornehmen, sondern auch einige bereits länger diskutierte Änderungen durchführen. Ein erster Entwurf ist für das erste Halbjahr 2014 geplant, die neuen Bestimmungen werden voraussichtlich ab 2016 gelten. [...]"
Den gesamten Artikel finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: KSV1870 wöchentliche Mitteilungen KW 38/2013
Newsletter
"191. Bundesgesetz über die Bilanzbuchhaltungsberufe (Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 – BiBuG 2014)
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Teil
Berufsrecht
1. Hauptstück
Bilanzbuchhaltungsberufe – Berechtigungsumfang
Bilanzbuchhaltungsberufe
§ 1. Bilanzbuchhaltungsberufe sind folgende Berufe:
1. Bilanzbuchhalter,
2. Buchhalter und
3. Personalverrechner.
Berechtigungsumfang – Bilanzbuchhalter
§ 2. (1) Den zur selbständigen Ausübung des Berufes Bilanzbuchhalter Berechtigten ist es vorbehalten, folgende Tätigkeiten auszuüben:
1. die pagatorische Buchhaltung (Geschäftsbuchhaltung) einschließlich der Lohnverrechnung und der Erstellung der Saldenlisten für Betriebe und der Einnahmen- und Ausgabenrechnung im Sinne des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988,
2. den Abschluss von Büchern (Erstellung von Bilanzen) nach Handelsrecht oder anderen gesetzlichen Vorschriften im Rahmen der durch § 221 Abs. 1 in Verbindung mit § 221 Abs. 4, 6 und 7 des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897 festgesetzten Merkmale,
3. die Beratung in Angelegenheiten der Arbeitnehmerveranlagung und die Abfassung und Übermittlung der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung an die Abgabenbehörden des Bundes als Bote auch auf elektronischem Weg unter Ausschluss jeglicher Vertretung,
4. die Vertretung in Abgaben- und Abgabenstrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben, ausgenommen die Vertretung vor den Abgabenbehörden des Bundes, den Verwaltungsgerichten und dem Verwaltungsgerichtshof,
5. die Akteneinsicht auf elektronischem Wege gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes, sowie das Stellen von Rückzahlungsanträgen,
6. die Vertretung einschließlich der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Umsatzsteuervoranmeldungen und der Zusammenfassenden Meldungen, sowie die Erklärung zur Verwendung von Gutschriften (§ 214 der Bundesabgabenordnung, BGBl. ...
Quelle: www.ris.bka.gv.at 11.09.2013
Gesetz Newsletter
"155. Bundesgesetz, mit dem das Finanzstrafgesetz geändert wird (Finanzstrafgesetz-Novelle 2013 – FinStrG-Novelle 2013)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Hinweis auf die Umsetzung von Richtlinien
(1) Mit den §§ 57 Abs. 4 und 4a, 84 Abs. 5 und 127 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie 2010/64/EU über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren, ABl. Nr. L 280 vom 26.10.2010 S. 1, umgesetzt.
(2) Mit den §§ 57 Abs. 3 und 85 Abs. 3a dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie 2012/13/EU über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren, ABl. Nr. L 142 vom 01.06.2012 S. 1, umgesetzt.
Artikel 2
Änderung des Finanzstrafgesetzes
Das Finanzstrafgesetz (BGBl. Nr. 129/1958), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013 wird wie folgt geändert:
1. In § 57 Abs. 3 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Das gleiche gilt, wenn sich durch im Zuge des Ermittlungsverfahrens hervortretende Umstände eine Änderung des Tatverdachtes ergibt.“ [...]"
Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: www.ris.bka.gv.at 31.07.2013
Gesetz Newsletter
"156. Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 und das Investmentfondsgesetz 2011 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2013, wird wie folgt geändert:
1. § 108h Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. Die Veranlagung der Zukunftsvorsorgebeiträge und der an die Zukunftsvorsorgeeinrichtung überwiesenen Prämien hat zu erfolgen
a) für Vertragsabschlüsse vor dem 1. Jänner 2010 zu mindestens 30% in Aktien.
b) für Vertragsabschlüsse zwischen dem 31. Dezember 2009 und dem 1. August 2013 sowie für Vertragsabschlüsse vor dem 1. Jänner 2010, wenn eine Erklärung gemäß § 108h Abs. 1 Z 2 lit. b in der Fassung BGBl. I Nr. 151/2009 abgegeben worden ist, nach dem Lebenszyklusmodell zu mindestens
- 30% in Aktien bei Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember des Vorjahres das fünfundvierzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
- 25% in Aktien bei Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember des Vorjahres das fünfundvierzigste Lebensjahr vollendet und das fünfundfünfzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
- 15% in Aktien bei Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember des Vorjahres das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet haben.
c) für Vertragsabschlüsse nach dem 31. Juli 2013
- mindestens zu 15% und höchstens zu 60% in Aktien bei Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember des Vorjahres das fünfzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
- mindestens zu 5% und höchstens zu 50% in Aktien bei Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember des Vorjahres das fünfzigste Lebensjahr vollendet haben.
d) nach lit. c, wenn der Steuerpflichtige bis zum Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit gegenüber der Zukunftsvorsorgeeinrichtung eine entsprechende unwiderrufliche Erklärung abgibt. Die Abgabe einer derartigen Erklärung führt weder zur Kündigung ...
Quelle: www.ris.bka.gv.at 31.07.2013
Gesetz Newsletter
"135. Bundesgesetz, mit dem das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG erlassen wird und das Bankwesengesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Kapitalmarktgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das EU-Quellensteuergesetz und das Körperschaftsteuergesetz 1988 geändert werden und das Beteiligungsfondsgesetz aufgehoben wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Hinweis auf die Umsetzung von Richtlinien
Artikel 2 Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG
Artikel 3 Änderung des Bankwesengesetzes
Artikel 4 Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes
Artikel 5 Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011
Artikel 6 Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
Artikel 8 Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007
Artikel 9 Änderung des Kapitalmarktgesetzes
Artikel 10 Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Artikel 11 Änderung des EU-Quellensteuergesetzes
Artikel 12 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Artikel 13 Aufhebung des Beteiligungsfondsgesetzes
Artikel 1
Umsetzungshinweis
Mit diesem Bundesgesetz werden
1. die Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom 27.04.2012 S. 35 umgesetzt sowie
2. die Voraussetzungen für das Wirksamwerden der
a) Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds, ABl. Nr. L 115 vom 25.04.2013, S 1 und
b) Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum, ABl. ...
Quelle: www.ris.bka.gv.at 30.07.2013
Gesetz Newsletter
"Das Mindeststammkapital der GmbH wird von EUR 35.000 auf EUR 10.000 gesenkt. Auch die Gründungskosten werden gesenkt.
Mit BGBl I 109/2013 Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2013 wurde die schon lange angekündigte GmbH-Reform beschlossen. Die Änderungen traten mit 1.7.2013 in Kraft. Hinzuweisen ist, dass es sich nicht um eine eigenständige neue GmbH neben der „alten“ handelt, sondern dass nur die bestehende GmbH reformiert wurde. Motive für die Reform waren, dass das Mindeststammkapital von EUR 35.000 im EU-Vergleich in Österreich am höchsten war. Dies führte zu einer vermehrten Gründung von österreichischen Niederlassungen von insbesondere britischen limited-companies für die kein Gründungskapital erforderlich ist. Auch in Deutschland existiert eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft mit bloß einem EUR Mindestkapital, wobei eine gesetzliche Rücklage von einem Viertel des Jahresüberschusses einzustellen ist, bis ein Betrag von EUR 25.000 erreicht wird. Erfahrungen in Deutschland zeigen, dass nach Einführung dieser nationalen Gesellschaft tatsächlich die Gründungen von „limiteds“ rückläufig war [...]"
Den gesamten Artikel finden Sie unter dem nachfolgenden Link: ...
Quelle: Newsletter Wirtschaftskammer Wien vom 18.7.2013
Gesetz Newsletter
"121. Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz und das Ziviltechnikerkammergesetz 1993 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993
Artikel 1 Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes
Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2012, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „§ 121 Disziplinarrat – Disziplinaroberrat“ ersetzt durch „§ 121 Disziplinarrat“, entfällt der Eintrag „§ 123 Disziplinaroberrat“, entfällt der Eintrag „§ 140 Berufung-Mündliche Verhandlung“ und entfällt der Eintrag „§ 176a Parteistellung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder“.
2. § 3 Abs. 1 Z 3 lautet:
„3. die Vertretung in Abgabe- und Abgabestrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben und in Beihilfeangelegenheiten vor den Finanzbehörden, den übrigen Gebietskörperschaften und den Verwaltungsgerichten, hierbei ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis,“
3. § 3 Abs. 2 Z 3 lautet:
„3. die Beratung und Vertretung in Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen, einschließlich der Vertretung vor den Verwaltungsgerichten,“
4. § 3 Abs. 2 Z 7 lautet:
„7. die Vertretung bei den Einrichtungen des Arbeitsmarktservice, der Berufsorganisationen, der Landesfremdenverkehrsverbände und bei anderen in Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Behörden und Ämtern, einschließlich der Vertretung vor den Verwaltungsgerichten, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängen,“
5. § 18 Abs. 2 entfällt und Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“. [...]"
Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie ...
Quelle: www.ris.bka.gv.at 11.07.2013
Gesetz Newsletter
"109. Bundesgesetz, mit dem das GmbH-Gesetz, die Insolvenzordnung, das Notariatstarifgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz und das Körperschaftsteuergesetz 1988 geändert werden (Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2013 – GesRÄG 2013)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Änderung des GmbH-Gesetzes
Artikel 2 Änderung der Insolvenzordnung
Artikel 3 Änderung des Notariatstarifgesetzes
Artikel 4 Änderung des Rechtsanwaltstarifgesetzes
Artikel 5 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Artikel 6 Schluss- und Übergangsbestimmung
Artikel 1 Änderung des GmbH-Gesetzes
Das GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2011, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 3 erster Satz wird die Wendung „Beurkundung durch einen Notariatsakt“ durch die Wendung „Form eines Notariatsakts“ ersetzt.
2. In § 6 Abs. 1 wird der Betrag „35 000“ durch den Betrag „10 000“ ersetzt.
3. In § 10 Abs. 1 zweiter Satz wird der Betrag „17 500“ durch den Betrag „5 000“ ersetzt.
4. § 12 lautet:
„§ 12. Für die Veröffentlichung der Eintragung gilt § 10 UGB mit der Maßgabe, dass die Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung unterbleibt. In die Veröffentlichung sind gegebenenfalls auch folgende Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags aufzunehmen:
1. Bestimmungen über die Art, in der die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen zu veröffentlichen sind;
2. die in § 6 Abs. 4 bezeichneten Bestimmungen.“
5. In § 23 wird die Wendung „die §§ 130 und 260 AktG 1965“ durch die Wendung „§ 229 Abs. 4 bis 7 UGB und § 260 AktG“ ersetzt.
6. § 36 lautet:
„§ 36. (1) Die Versammlung hat am Sitz der Gesellschaft stattzufinden, wenn im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist. Sie wird durch die Geschäftsführer einberufen, soweit nicht nach dem Gesetz oder dem Gesellschaftsvertrag auch andere Personen dazu befugt sind. ...
Quelle: www.ris.bka.gv.at 02.07.2013
Gesetz Newsletter
Inhalt:
Die wichtigsten Keypoints erläutert, leicht verständlich dargestellt und untermauert durch viele Praxistipps, Beispiele und Hinweise, z.B.:
- Allgemeines zur Gewinnermittlung und zum Zu- und Abflussprinzip
- Umsatzsteuer
- Ausnahmen vom Zu- und Abflussprinzip: wirtschaftliche Zuordnung, geleistete Vorauszahlungen, Geldentnahmen und -einlagen, Anlagevermögen
- Steuerliche Sondervorschriften: Kilometergeld, Diäten, PKW, Abzugsverbote, Gewinnfreibetrag, Verlustvorträge
- Aufzeichnungen
Mit umfangreichen Anhängen: z.B. Muster für Fahrten-, Kassa- und Wareneingangsbuch, sowie Anlagenverzeichnis; Beispiel für ein Lohnkonto.
Eckdaten:
Kosten: EUR 19,-
ISBN: 978-3-214-00530-6
erhältlich: Manz-Verlag ...
"148. Verordnung des Präsidenten des Rechnungshofes über die Rechnungslegung des Bundes (Rechnungslegungsverordnung 2013 - RLV 2013)
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Aufstellung und Vorlage der Abschlussrechnungen
2. Abschnitt
Gliederung der Abschlussrechnungen
§ 3 Inhalt der Abschlussrechnungen
§ 4 Voranschlagsvergleichsrechnungen
§ 5 Konsolidierung der Abschlussrechnungen
§ 6 Schuldenkonsolidierung
§ 7 Zwischenergebniseliminierung
§ 8 Aufwands- und Ertragskonsolidierung (Konsolidierung von Auszahlungen und Einzahlungen)
§ 9 Kapitalkonsolidierung
§ 10 Gliederung der Vermögensrechnung
§ 11 Gliederung der Ergebnisrechnung
§ 12 Gliederung der Finanzierungsrechnung
3. Abschnitt
Anhangsangaben
§ 13 Anhangsangaben zu den Abschlussrechnungen
§ 14 Beteiligungen
§ 15 Haftungen
§ 16 Finanzinstrumente
§ 17 Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände
§ 18 Leasingverhältnisse und Mietverhältnisse
§ 19 Vorräte
§ 20 Forderungen und Verbindlichkeiten
§ 21 Rückstellungen
§ 22 Erträge aus Transaktionen mit zurechenbarer Gegenleistung (Erträge aus wirtschaftlicher Tätigkeit)
§ 23 Erträge aus Transaktionen ohne zurechenbare Gegenleistung (Erträge aus Transfers)
§ 24 Aufwendungen und Auszahlungen
§ 25 Rücklagen
§ 26 Ereignisse nach dem Rechnungsabschlussstichtag
§ 27 Transaktionen mit nahe stehenden Einheiten oder Personen
§ 28 Informationen über das Personal des Bundes
§ 29 Darstellung künftiger Pensionsaufwendungen
§ 30 Abzüge von Abgabenerträgen
§ 31 Abgabenforderungen
§ 32 Veränderungen zum Vorjahr
§ 33 Budgetpolitische Kennzahlen
4. Abschnitt
Abschlussrechnungen der vom Bund verwalteten Rechtsträger sowie von Unternehmen, an denen der Bund maßgeblich beteiligt ist
§ 34
5. Abschnitt
Überprüfung der Abschlussrechnungen
§ 35 Einsichtnahme
§ 36 Mängelbehebung
§ 37 Aufbewahrung der Abschlussrechnungen
6. ...
Quelle: www.ris.bka.gv.at 28.05.2013
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