"155. Bundesgesetz, mit dem das Finanzstrafgesetz geändert wird (Finanzstrafgesetz-Novelle 2013 – FinStrG-Novelle 2013)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Hinweis auf die Umsetzung von Richtlinien
(1) Mit den §§ 57 Abs. 4 und 4a, 84 Abs. 5 und 127 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie 2010/64/EU über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren, ABl. Nr. L 280 vom 26.10.2010 S. 1, umgesetzt.
(2) Mit den §§ 57 Abs. 3 und 85 Abs. 3a dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie 2012/13/EU über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren, ABl. Nr. L 142 vom 01.06.2012 S. 1, umgesetzt.
Artikel 2
Änderung des Finanzstrafgesetzes
Das Finanzstrafgesetz (BGBl. Nr. 129/1958), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013 wird wie folgt geändert:
1. In § 57 Abs. 3 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Das gleiche gilt, wenn sich durch im Zuge des Ermittlungsverfahrens hervortretende Umstände eine Änderung des Tatverdachtes ergibt.“ [...]"
Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link:
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2013_I_155...Quelle: www.ris.bka.gv.at 31.07.2013
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