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"155. Bundesgesetz, mit dem das Finanzstrafgesetz geändert wird (Finanzstrafgesetz-Novelle 2013 – FinStrG-Novelle 2013)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Hinweis auf die Umsetzung von Richtlinien

(1) Mit den §§ 57 Abs. 4 und 4a, 84 Abs. 5 und 127 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie 2010/64/EU über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren, ABl. Nr. L 280 vom 26.10.2010 S. 1, umgesetzt.

(2) Mit den §§ 57 Abs. 3 und 85 Abs. 3a dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie 2012/13/EU über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren, ABl. Nr. L 142 vom 01.06.2012 S. 1, umgesetzt.

Artikel 2

Änderung des Finanzstrafgesetzes

Das Finanzstrafgesetz (BGBl. Nr. 129/1958), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013 wird wie folgt geändert:

1. In § 57 Abs. 3 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Das gleiche gilt, wenn sich durch im Zuge des Ermittlungsverfahrens hervortretende Umstände eine Änderung des Tatverdachtes ergibt.“ [...]"

Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link:

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2013_I_155...
Quelle: www.ris.bka.gv.at 31.07.2013


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