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"121. Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz und das Ziviltechnikerkammergesetz 1993 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993

Artikel 1 Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes

Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2012, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „§ 121 Disziplinarrat – Disziplinaroberrat“ ersetzt durch „§ 121 Disziplinarrat“, entfällt der Eintrag „§ 123 Disziplinaroberrat“, entfällt der Eintrag „§ 140 Berufung-Mündliche Verhandlung“ und entfällt der Eintrag „§ 176a Parteistellung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder“.

2. § 3 Abs. 1 Z 3 lautet:

„3. die Vertretung in Abgabe- und Abgabestrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben und in Beihilfeangelegenheiten vor den Finanzbehörden, den übrigen Gebietskörperschaften und den Verwaltungsgerichten, hierbei ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis,“

3. § 3 Abs. 2 Z 3 lautet:

„3. die Beratung und Vertretung in Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen, einschließlich der Vertretung vor den Verwaltungsgerichten,“

4. § 3 Abs. 2 Z 7 lautet:

„7. die Vertretung bei den Einrichtungen des Arbeitsmarktservice, der Berufsorganisationen, der Landesfremdenverkehrsverbände und bei anderen in Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Behörden und Ämtern, einschließlich der Vertretung vor den Verwaltungsgerichten, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängen,“

5. § 18 Abs. 2 entfällt und Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“. [...]"

Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link:

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2013_I_121...
Quelle: www.ris.bka.gv.at 11.07.2013


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