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636 News gefunden


"Nachdem der VfGH die bisher geltende Unterscheidung zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Erwerben als verfassungswidrig erkannt hat, wurde das Grunderwerbsteuergesetz novelliert. Für alle Erwerbsvorgänge, die nach dem 31.5.2014 verwirklicht werden, gilt nunmehr Folgendes:

Die Steuer bemisst sich grundsätzlich – nach wie vor – vom Wert der Gegenleistung. Bei Grundstücksübertragungen (nicht nur unentgeltlicher, sondern auch entgeltlicher Natur) innerhalb des Familienverbands ist allerdings lediglich der dreifache Einheitswert maßgeblich. [...]"

Den gesamten Artikel finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: KSV1870 wöchentliche Mitteilungen KW 10/2015
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"Änderungen im Zusammenhang mit Unterentlohnung nach dem Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz (LSDB-G) lt. Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz (ASRÄG) 2014

Arbeitgeber sind – unabhängig davon, ob sie ihren Sitz im In- oder Ausland haben – mit Strafe bedroht, wenn eine Unterentlohnung nach § 7i Abs 5 AVRAG festgestellt wird. Bisher wurde bei der Beurteilung, ob eine Unterentlohnung vorliegt, nur auf den Grundlohn abgestellt. Ab 1.1.2015 erfolgt nun eine Einbeziehung des gesamten dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts mit Ausnahme der in § 49 Abs 3 ASVG normierten beitragsfreien Entgeltbestandteile. [...]"

Den gesamten Artikel finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: KSV1870 wöchentliche Mitteilungen KW 10/2015
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"44. Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend ein Verzeichnis jener Goldmünzen, die die Kriterien der Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j Umsatzsteuergesetz 1994 im Kalenderjahr 2015 jedenfalls erfüllen

Auf Grund des § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2014, wird verordnet:

§ 1. (1) Die in der Anlage genannten Goldmünzen gelten als Münzen, die während des Kalenderjahres 2015 die Kriterien des § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j sublit. bb des Umsatzsteuergesetzes 1994 erfüllen. Die Steuerbefreiung gilt für alle Emissionen eines in der Anlage verzeichneten Stücks, außer für Münzen mit einer Reinheit von weniger als 900 Tausendstel. [...]"

Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: 30. Newsletter der BGBl.-Redaktion 05.03.2015
Gesetz Newsletter

"22. Bundesgesetz, mit dem das Unternehmensgesetzbuch, das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz, das Genossenschaftsgesetz, das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997, das SE-Gesetz, das Vereinsgesetz und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden (Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 – RÄG 2014)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des Unternehmensgesetzbuchs
Artikel 2 Änderung des Aktiengesetzes
Artikel 3 Änderung des GmbH-Gesetzes
Artikel 4 Änderung des Genossenschaftsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Genossenschaftsrevisionsgesetzes
Artikel 6 Änderung des SE-Gesetzes
Artikel 7 Änderung des Vereinsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Artikel 1 - Änderung des Unternehmensgesetzbuchs

Das Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S. 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2014 (GesbR-RG), wird wie folgt geändert:

1. § 131 wird wie folgt geändert:

a) Z 3 lautet:

„3. durch die rechtskräftige Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft, durch die Abänderung der Bezeichnung Sanierungsverfahren in Konkursverfahren oder durch die rechtskräftige Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens;“ [...]"

Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: 4. Newsletter der BGBl.-Redaktion 13.01.2015
Gesetz Newsletter

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"Das Bundesministerium für Justiz hat am 23. September 2014 den Begutachtungsentwurf zum Rechnungslegungsänderungsgesetz (RÄG) 2014 veröffentlicht (siehe dazu im Detail auch „Express Accounting News“ Nr 19/2014).
Aus steuerlicher Sicht ist insbesondere die Streichung des unternehmensrechtlichen Zuschreibungswahlrechts relevant. [...]"

Den gesamten Artikel finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: KSV1870 wöchentliche Mitteilungen KW 50/2014
Gesetz Newsletter

"Die Bezeichnung des Insolvenzverfahrens als Sanierungsverfahren hat zwar Vorrang vor dem Konkursverfahren, doch darf ein Antrag auf Eröffnung eines Sanierungsverfahrens das Konkurseröffnungsverfahren nicht verzögern.
Die Einleitung eines Sanierungsverfahrens kann nur vom Schuldner erwirkt werden, wobei er vor dem Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts einen zulässigen Sanierungsplan vorlegen muss. Der Plan soll, muss aber nicht vorbereitet sein, sondern es reicht, wenn er den gesetzlichen Anforderungen entspricht. [...]"

Den gesamten Artikel finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: KSV1870 wöchentliche Mitteilungen KW 50/2014
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"299. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte für Österreich festgesetzt wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß § 22 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist. [...]"

Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: 167. Newsletter der BGBl.-Redaktion 24.11.2014
Gesetz Newsletter

"83. Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch und das Unternehmensgesetzbuch zur Reform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts geändert werden (GesbR-Reformgesetz – GesbR-RG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1 Änderung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs

Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 826 lautet der zweite Satz:

„Für eine bloße Miteigentumsgemeinschaft gelten die Bestimmungen des siebenundzwanzigsten Hauptstücks nur dann, wenn die Miteigentümer ausdrücklich vereinbaren, als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammenwirken zu wollen.“ [...]"

Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: 167. Newsletter der BGBl.-Redaktion 24.11.2014
Gesetz Newsletter

"Berufsgruppen wie Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die Standesregeln oder hohem wirtschaftlichen Druck ausgesetzt sind, klagen häufig über Zeitprobleme. Doch die üblichen Ratschläge zum Thema Zeitmanagement helfen ihnen aufgrund der besonderen beruflichen Anforderungen meist nicht weiter. Zudem sind die Zeitprobleme so individuell, dass eine „allgemeine“ Strategie nicht passt. Hier setzt dieses Buch an: Es vermittelt Juristen, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern das Wissen und erläutert die Werkzeuge, um selbständig Strategien für ihre persönlichen Zeitprobleme zu entwickeln und diese erfolgreich in ihrem beruflichen Alltag umzusetzen. [...]"

Den gesamten Artikel finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: Springer Buchtipps 07.10.2014
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