"Nachdem der VfGH die bisher geltende Unterscheidung zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Erwerben als verfassungswidrig erkannt hat, wurde das Grunderwerbsteuergesetz novelliert. Für alle Erwerbsvorgänge, die nach dem 31.5.2014 verwirklicht werden, gilt nunmehr Folgendes:
Die Steuer bemisst sich grundsätzlich – nach wie vor – vom Wert der Gegenleistung. Bei Grundstücksübertragungen (nicht nur unentgeltlicher, sondern auch entgeltlicher Natur) innerhalb des Familienverbands ist allerdings lediglich der dreifache Einheitswert maßgeblich. [...]"
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http://www.ksv.at/tipp-rechtsteuerrecht-die-grunderwerbssteu...Quelle: KSV1870 wöchentliche Mitteilungen KW 10/2015
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