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"Änderungen im Zusammenhang mit Unterentlohnung nach dem Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz (LSDB-G) lt. Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz (ASRÄG) 2014

Arbeitgeber sind – unabhängig davon, ob sie ihren Sitz im In- oder Ausland haben – mit Strafe bedroht, wenn eine Unterentlohnung nach § 7i Abs 5 AVRAG festgestellt wird. Bisher wurde bei der Beurteilung, ob eine Unterentlohnung vorliegt, nur auf den Grundlohn abgestellt. Ab 1.1.2015 erfolgt nun eine Einbeziehung des gesamten dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts mit Ausnahme der in § 49 Abs 3 ASVG normierten beitragsfreien Entgeltbestandteile. [...]"

Den gesamten Artikel finden Sie unter folgendem Link:

http://www.ksv.at/tipp-steuer-unterentlohnung
Quelle: KSV1870 wöchentliche Mitteilungen KW 10/2015


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