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Ob Salzburger Festspiele, Wiener Festwochen oder das Nuke Festival. Österreich zieht jedes Jahr aufs Neue viele internationale Künstler an. Die Besteuerung dieser Künstler erweist sich dabei in der Praxis als komplex.Der abkommensrechtliche Künstlerbegriff ist eng auszulegen und bezieht sich nur auf Künstler die unmittelbar oder mittelbar über Medien in der Öffentlichkeit auftreten und dabei Darbietungen mit künstlerischem Unterhaltungscharakter erbringen. Nicht vor Publikum auftretende Künstler wie Schriftsteller, Maler, Bildhauer, aber auch Personen, die an der Entstehung des „Werkes“ beteiligt sind, wie etwa Regisseure, Kameraleute, Cutter, Tontechniker oder Choreographen, erzielen daher keine Einkünfte.Ausführliche Informationen unter: http://www.huebner.atEine Liste von DATEV-Steuerberater, die Ihnen bei diesen oder ähnlichen Fragestellungen gerne helfen, können sie bei info@datev.at anfordern.

*2. Altlastenatlas-VO-Novelle 2007 (BGBl. II Nr. 207/2007) 2007-08-21

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Gesetz

*Grundausbildungsverordnung des BMUKK (BGBl. II Nr. 206/2007) 2007-08-20

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Gesetz

*Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht (BGBl. II Nr. 205/2007) 2007-08-16 ...
Gesetz

*Hochschul-Zeitverordnung-HZeitV (BGBl. II Nr. 202/2007) 2007-08-13

*Leistungsstipendien-Verordnung 2007 (BGBl. II Nr. 203/2007) 2007-08-13

*Gestaltung der Zeugnisse und des Anhanges zum Diplom an Pädagogischen Hochschulen (BGBl. II Nr. 204/2007) 2007-08-13

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Gesetz

*Änderung der Kosmetikverordnung (BGBl. II Nr. 199/2007) 2007-08-10

*Änderung der Kosmetik-Farbstoffverordnung (BGBl. II Nr. 200/2007) 2007-08-10

*Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz (BGBl. II Nr. 201/2007) 2007-08-10

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Gesetz

*Änderung der Ausländerbeschäftigungsverordnung (BGBl. II Nr. 198/2007) 2007-08-09

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Gesetz

*Aufhebung einer Wortfolge in § 99 Abs. 1 Z 6 des Marktordnungsgesetzes 1985 durch den Verfassungsgerichtshof (BGBl. I Nr. 66/2007) 2007-08-08

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Gesetz

Immer mehr Unternehmen schicken ihre Mitarbeiter ins Ausland, um dort Projekte und Dienstleistungen abzuwickeln. Die Unklarheiten der Auslandsentsendung werfen viele Fragen auf. 1. Welches Arbeitsrecht gilt bei einer Entsendung? Die Vertragspartner können grundsätzlich frei wählen, welches Arbeitsrecht bei einer Entsendung gelten soll. Es ist daher ratsam, im Entsendevertrag österreichisches Arbeitsrecht zu vereinbaren. 2. Wie bleibt der Arbeitnehmer im österreichischen Sozialversicherungssystem? Der entsendete Arbeitnehmer bleibt in Österreich sozialversichert, wenn die Entsendung voraussichtlich nicht länger als 12 Monate dauert und der Dienstnehmer nicht einen anderen Arbeitnehmer ablöst, für den die Entsendungszeit abgelaufen ist. 3. Welches Steuerrecht ist bei einer Entsendung anzuwenden? Hat der Arbeitnehmer einen Wohnsitz in Österreich, ist er grundsätzlich mit allen seinen in- und ausländischen Einkünften in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig. Mehr unter: http://www.tpa-horwath.comSie fragen sich, wie Sie diese Änderungen mit einer professionellen Lohnverrechnungs-Software lösen können? DATEV bietet Ihnen hierfür gerne die passenden Anwendungen! Melden Sie sich einfach unter 0800 / 50 10 30 oder senden Sie uns eine e-Mail an info@datev.at. Eine Liste von DATEV-Steuerberater, die Ihnen bei diesen oder ähnlichen Fragestellungen gerne helfen, können sie bei info@datev.at anfordern.
Quelle: DATEV GmbH

Nicht nur Vereine können gemeinnützig im Sinne der Abgabenvorschriften sein. Auch andere Körperschaften - insbesondere also GmbH und AG - können als gemeinnützig gelten und damit in den Genuss der abgabenrechtlichen Begünstigungen, insbesondere der Befreiung von der Körperschaftsteuer, kommen. Voraussetzung ist, dass die Körperschaft die Allgemeinheit ausschließlich und unmittelbar fördert. Ausschließlich bedeutet, dass die Körperschaft neben dem gemeinnützigen Zweck keinen anderen Zweck verfolgt und dabei keinen Gewinn anstrebt. Unmittelbar wird die Allgemeinheit dann gefördert, wenn die Körperschaft selbst die Tätigkeit ausübt.Ausführliche Informationen unter: http://www.huebner.at Eine Liste von DATEV-Steuerberater, die Ihnen bei diesen oder ähnlichen Fragestellungen gerne helfen, können sie bei info@datev.at anfordern.
Quelle: DATEV GmbH


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