Nicht nur Vereine können gemeinnützig im Sinne der Abgabenvorschriften sein. Auch andere Körperschaften - insbesondere also GmbH und AG - können als gemeinnützig gelten und damit in den Genuss der abgabenrechtlichen Begünstigungen, insbesondere der Befreiung von der Körperschaftsteuer, kommen.
Voraussetzung ist, dass die Körperschaft die Allgemeinheit ausschließlich und unmittelbar fördert. Ausschließlich bedeutet, dass die Körperschaft neben dem gemeinnützigen Zweck keinen anderen Zweck verfolgt und dabei keinen Gewinn anstrebt. Unmittelbar wird die Allgemeinheit dann gefördert, wenn die Körperschaft selbst die Tätigkeit ausübt.
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Quelle: DATEV GmbH
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