"Neugestaltung der Lohnsteuer- und Beitragsbegünstigungen
Durch das StRefG 2015/2016 wird der Begünstigungskatalog des Lohnsteuer- und Beitragsrechts mit Wirkung ab 2016 geändert.
Wegfallende Begünstigungen im Lohnsteuer- und Beitragsrecht:
Haustrunk im Brauereigewerbe
Steuerbefreiung für Beförderungsunternehmen bei Beförderung der eigenen Arbeitnehmer oder deren Angehörigen („ÖBB-Befreiung“)
Verbesserungsvorschläge und Diensterfindungen (zusätzliches Jahressechstel bzw Beitragsbefreiung entfällt) [...]"
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Quelle: KSV1870 wöchentliche Mitteilungen KW 48/2015
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"375. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Zuschlag zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag gemäß dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz ab dem Jahr 2016 festgesetzt wird (IESG-Zuschlagsverordnung)
Auf Grund des § 12 Abs. 3 Z 2 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG), BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2015, wird verordnet:
§ 1. Der Zuschlag gemäß § 12 Abs. 1 Z 4 IESG wird ab dem Jahr 2016 mit 0,35 vH festgesetzt.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. [...]"
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Quelle: 167. Newsletter der BGBl.-Redaktion 25.11.2015
Gesetz Newsletter
"Am 15. Juli 2015 veröffentlichte das AFRAC die Stellungnahme „Rückstellungen für Pensions-, Abfertigungs-, Jubiläumsgeld- und vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen nach den Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches“. [...]"
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Quelle: KSV1870 wöchentliche Mitteilungen KW 47/2015
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"1. Allgemeines
Der nachstehende Erlass regelt die zu beachtenden Kriterien und Details bei
der Führung von Büchern und Aufzeichnungen (Einzelaufzeichnungspflicht nach § 131 Abs. 1 Z 2 BAO), der Registrierkassenpflicht (§ 131b BAO), der Belegerteilungspflicht (§ 132a BAO),
und die Sanktionen bei Nichterfüllung der Verpflichtungen,
wobei insbesondere auf die durch das Steuerreformgesetz 2015/2016 erfolgten Änderungen Bezug genommen wird. Dies betrifft auch die gemäß der §§ 131 Abs. 4 und 131b Abs. 5 Z 1, 2, 3 und 4 sowie § 132a Abs. 8 BAO ergangenen Verordnungen des Bundesministers für Finanzen über Erleichterungen bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen (Einzelaufzeichnungen), bei der Registrierkassenpflicht (Registrierkassensicherheitsverordnung - RKSV, derzeit als Notifizierungsentwurf veröffentlicht) und bei der Belegerteilungspflicht (Barumsatzverordnung 2015 - BarUV 2015). [...]"
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Quelle: www.bmf.gv.at vom 12.11.2015
"Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der Klarstellung der Kriterien für die Klassifizierung von Schulden als kurz- oder langfristig.
Nach aktuellen Vorschriften ist eine Schuld als kurzfristig zu klassifizieren, wenn eines der vier alternativen Kriterien in IAS 1.69 einschlägig ist. Daran soll im Kern nichts geändert werden. Nach dem vierten Kriterium ist eine Schuld kurzfristig, wenn das Unternehmen nicht das uneingeschränkte Recht hat, die Erfüllung der Schuld um mindestens zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag zu verschieben. [...]"
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Quelle: KSV1870 wöchentliche Mitteilungen KW 44/2015
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"Das Steuerreformgesetz bringt weitreichende Änderungen in allen relevanten Steuerbereichen. Auch wenn der Großteil der Bestimmungen erst 2016 in Kraft tritt, so wirken doch zahlreiche Maßnahmen bereits auf das laufende Jahr zurück. Insbesondere Wirtschaftstreuhänder sind daher gefordert, ihre Klienten umfassend zu beraten und so optimal vorzubereiten. Die Expertinnen und Experten des BMF, allen voran Univ.-Prof. DDr. Gunter Mayr, Dr. Christa Lattner und Mag. Christoph Schlager, bieten im vorliegenden SWK-Spezial eine systematische und praxisorientierte Aufbereitung, Hintergrundinfos aus der Gesetzwerdung sowie fundierte Kommentierungen aus erster Hand. [...]"
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Quelle: KSV1870 wöchentliche Mitteilungen KW 42/2015
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"Die gute Nachricht zuerst: Durch die beschlossene Steuerreform sollte fast allen von uns mehr Geld im Börsel bleiben. Im Schnitt rund EUR 1.000 Entlastung pro Jahr für Steuerpflichtige will die EUR 5 Mrd. schwere Tarifsenkung der Einkommensteuer bewirken. Auf der anderen Seite muss die Steuerreform natürlich auch gegenfinanziert werden – und dafür werden Unternehmen in die Pflicht genommen. Die Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht etwa betrifft fast jeden Unternehmer und ist nicht nur mit Investitionskosten, sondern auch mit einem erhöhten internen Verwaltungsaufwand verbunden. forum.ksv hat alle wesentlichen Neuerungen, die ab 2016 auf KMU und Selbstständige zukommen, zusammengefasst. [...]"
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Quelle: KSV1870 wöchentliche Mitteilungen KW 42/2015
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"Zwei steuerliche Anreize für Unternehmen, in die Aus- und Weiterbildung von MitarbeiterInnen zu investieren, gelten nur mehr bis Ende 2015.
Bildungsprämie und Bildungsfreibetrag: bisherige Regelung
Liegen Aus- und Weiterbildungen von MitarbeiterInnen "in betrieblichem Interesse", können ArbeitgeberInnen derzeit eine Bildungsprämie in Höhe von sechs Prozent in Anspruch nehmen. Voraussetzung dafür ist, dass die Weiterbildung in einer externen Einrichtung (nicht betriebsintern) stattfindet. [...]"
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Quelle: erwachsenenbildung.at : News - Ausgabe 19/2015
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"Von der Tarifänderung bis zur Betrugsbekämpfung
Im Juli 2015 wurde das Steuerreformgesetz 2015/2016 vom Parlament beschlossen. Die Steuerbegünstigungen lassen sich an zwei Händen abzählen.
Die Darstellung der Steuermaßnahmen, um die Reform zu finanzieren, bedarf einer Broschüre.
Die Änderungen sind mannigfaltig und die Übergangsregelungen tragen ihr Übriges zur Komplexität des Steuerrechts bei. Trotzdem führt kein Weg am Gesetz und dieser Broschüre vorbei! [...]"
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Quelle: Buch & Mehr, Neuigkeiten aus der WKÖ 23.09.2015
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"247. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Erleichterungen bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, bei der Registrierkassenpflicht und bei der Belegerteilungspflicht (Barumsatzverordnung 2015 – BarUV 2015)
Aufgrund der §§ 131 Abs. 4 und 131b Abs. 5 Z 2 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2015, wird verordnet:
Vereinfachte Losungsermittlung
§ 1. (1) Eine vereinfachte Losungsermittlung bzw. Erleichterungen bei der Registrierkassenpflicht nach § 131b BAO und der Belegerteilungpflicht nach § 132a BAO kann nur in den Fällen der §§ 2 bis 4 in Anspruch genommen werden, soweit über die Bareingänge keine Einzelaufzeichnungen geführt werden, die eine Losungsermittlung ermöglichen.
(2) Bei Vorliegen der Berechtigung zur vereinfachten Losungsermittlung nach den §§ 2 und 3 können die gesamten Bareingänge eines Tages durch Rückrechnung aus dem ausgezählten End- und Anfangsbestand ermittelt werden.
(3) Die Ermittlung des Kassenanfangs- und Kassenendbestandes sowie der Tageslosung durch Rückrechnung muss nachvollziehbar und entsprechend dokumentiert werden. Sie hat spätestens zu Beginn des nächstfolgenden Arbeitstages und für jede Kassa gesondert zu erfolgen.
(4) Wenn die vereinfachte Losungsermittlung nach den §§ 2 bis 4 zulässig ist, besteht weder eine Registrierkassenpflicht gemäß § 131b BAO noch eine Belegerteilungspflicht nach § 132a BAO. [...]"
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Quelle: 123. Newsletter der BGBl.-Redaktion 10.09.2015
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