"Mit 01.07.2017 treten einige arbeitsrechtliche Neuerungen in Kraft. Dies betrifft unter anderem die Lockerung des Kündigungsschutzes für ältere Dienstnehmer und eine Änderung des IESG zur besseren Sicherung von Zeitausgleichsstunden [...]"
Den gesamten Artikel finden Sie unter dem nachfolgenden Link: ...
Quelle: www.ksv.at 11.09.2017
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"Ein neues Buch zum praktischen Arbeitsrecht beleuchtet die Rolle des Geschäftsführers als Angestellter und seine Rechte und Pflichten in Sachen Entgelt, Kündigungsschutz und mehr [...]"
Dr. Hans Georg Laimer, LL.M /LSE / Mag. Lukas Wieser, LL.M (LSE)
Verlag: MANZ Verlag Wien
Den gesamten Artikel finden Sie unter dem nachfolgenden Link: ...
Quelle: KSV1870 wöchentliche Mitteilungen KW 35/2017
Newsletter
"122. Bundesgesetz, mit dem die Insolvenzordnung, das Gerichtsgebührengesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz und die Exekutionsordnung geändert werden (Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2017 – IRÄG 2017)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1 Änderung der Insolvenzordnung
Die Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch das Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016, BGBl. I Nr. 43/2016, wird wie folgt geändert:
1. § 20 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Aufrechnung ist unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Schuldner der Insolvenzmasse geworden oder wenn die Forderung gegen den Schuldner, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner der Insolvenzmasse die Gegenforderung zwar vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben hat, jedoch zur Zeit des Erwerbes von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, über dessen Vermögen in der Folge das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, Kenntnis hatte oder Kenntnis haben musste.“ [...]"
Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: 111. Newsletter der BGBl.-Redaktion. 01.08.2017
Gesetz Newsletter
"123. Bundesgesetz, mit dem das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG), BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2015, wird wie folgt geändert:
1. Im § 1 Abs. 4 wird nach der Z 2 folgende Z 3 eingefügt:
„3. Abweichend von Z 1 und Z 2 gilt für Ansprüche auf Auszahlung von fällig gewordenem Entgelt aus Überstunden- oder Mehrarbeit, für die Zeitausgleich vereinbart war, aus Zeitguthaben oder Zeitzuschlägen als Grenzbetrag für jede abzugeltende Stunde ein Viertel der täglichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 ASVG zum Zeitpunkt der Fälligkeit. Diese Ansprüche gelten abweichend von § 44 Abs. 7 ASVG für jenen Kalendermonat als erworben, in dem sie fällig geworden sind; als monatliche Höchstbeitragsgrundlage gilt für diese Ansprüche der 30-fache Betrag der täglichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 ASVG zum Zeitpunkt der Fälligkeit.“ [...]"
Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: 111. Newsletter der BGBl.-Redaktion. 01.08.2017
Gesetz Newsletter
"82. Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2017, wird wie folgt geändert:
1. In § 108c Abs. 1 wird die Wortfolge „in Höhe von jeweils 12%“ durch die Wortfolge „in Höhe von jeweils 14%“ ersetzt. [...]"
Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: 101. Newsletter der BGBl.-Redaktion, 17.07.2017
Gesetz Newsletter
"95. Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird (Geldwäsche-Novelle)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Die Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2016, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 117 Abs. 7 vierter Satz wird folgender Satz angefügt:
„Sofern die Tätigkeit der Vermittlung von Hypothekarkrediten gemäß Abs. 2 Z 5 nicht vom Gewerbewortlaut ausgenommen ist, muss zusätzlich die Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertige Garantie gemäß Art. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1125/2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Mindestdeckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertigen Garantie für Kreditvermittler, ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 1 vorliegen.“
2. § 136a Abs. 12 wird folgender Satz angefügt:
„Für Tätigkeiten der Vermittlung von Hypothekarkrediten gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b muss aus den genannten Deckungssummen die Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertige Garantie gemäß Art. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1125/2014 zur Verfügung stehen.“ [...]"
Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: 102. Newsletter der BGBl.-Redaktion, 18.07.2017
Gesetz Newsletter
"Seit dem 1.1.2016 gilt die Registrierkassenpflicht. Ab dem 1.4.2017 gilt zudem die Verpflichtung, Aufzeichnungen einer Registrierkasse durch eine technische Sicherheitseinrichtung gegen Manipulation zu schützen
Dazu bedarf es einer Registrierkasse, die der Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV) entspricht und einer Implementierung des ebenso vorgeschriebenen Manipulationsschutzes, sowie der Registrierung der Einrichtungen über FinanzOnline und einer erfolgreichen Startbelegprüfung.
Wird dieser gesetzlichen Verpflichtung vorsätzlich nicht rechtzeitig nachgekommen, droht nach den Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes eine Geldstrafe von bis zu € 5.000. Ob eine vorsätzliche Nichterfüllung der Verpflichtung, eine manipulationsgeschützte Registrierkasse zu verwenden, vorliegt oder nicht, ist im Einzelfall von der Abgabenhörde zu prüfen und auch zu beweisen.
Kein Vorsatz?
Nach Ansicht des Finanzministeriums kann von einer vorsätzlichen Nichtbeachtung nicht ausgegangen werden, wenn der Unternehmer
- über eine Registrierkasse verfügt, die der Kassenrichtlinie entspricht und mit dieser die Einzelaufzeichnungspflicht und Belegerteilungspflicht erfüllt,
- Belege über die getätigten Barumsätze lückenlos erteilt und
- zumindest glaubhaft macht, dass er die RKSV-konforme Beschaffung und/oder die Umrüstung der Registrierkasse bei einem Kassenhersteller oder einem Kassenhändler bis Mitte März 2017 bereits beauftragt hat, sodass die Säumnis nicht in seiner Sphäre gelegen ist.
Bei einem derart gelagerten Sachverhalt kann nach Ansicht der Finanz daher von einer Strafe abgesehen werden.
Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung ohne Verzug
Kann somit der gesetzlichen Verpflichtung zur Implementierung eines Manipulationsschutzes für die Registrierkasse etwa nur aufgrund von Lieferengpässen der Registrierkassenhändler nicht rechtzeitig bis zum 1.4.2017 nachgekommen werden, wird in der Regel von der Verhängung einer Strafe abgesehen. ...
Quelle: http://www.huebner.at/infos-download/aktuelle-news/detail/article/registrierkasse-vorsaetzliche-nichtbeachtung-des-manipulationsschutzes.html 27.04.2017
"Was auf den österreichischen Steuerzahler zukommt -
Top aktuell finden Sie in dieser Broschüre kompakt und übersichtlich alle
Steuerthemen, für die allenfalls noch vor dem Jahresende besonderer Handlungsbedarf besteht. Die Themen werden kurz und bündig besprochen und zahlreiche Tipps gegeben, wie man sich steueroptimal verhalten kann. [...]"
Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: Buch & Mehr, Neuigkeiten aus der WKÖ, 25.1.2017
Info-Material Newsletter
Dank dem Engagement unserer Kunden bei der bestNET.Weihnachtsaktion konnten wir € 3.450,- an Licht für die Welt überweisen. Damit können 115 Operationen am Grauen Star in den ärmsten Ländern der Welt finanziert werden.
Wir sagen DANKE!
Ihr bestNET.Team
"382. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Änderung der Verordnung, mit der die Anforderungen an eine elektronische Rechnung bestimmt werden
Aufgrund des § 11 Abs. 2 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Finanzen, mit der die Anforderungen an eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung bestimmt werden, BGBl. II Nr. 583/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 516/2012, wird wie folgt geändert: [...]
Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: 198. Newsletter der BGBl.-Redaktion vom 14.12.2016
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