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111 News gefunden


"112. Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994 und das Alkoholsteuergesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen: [...]"

Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter dem nachfolgenden Link: ...
Quelle: BGBl-Newsletter 106/2021 vom 1. Juli 2021

"Mit 01.07.2017 treten einige arbeitsrechtliche Neuerungen in Kraft. Dies betrifft unter anderem die Lockerung des Kündigungsschutzes für ältere Dienstnehmer und eine Änderung des IESG zur besseren Sicherung von Zeitausgleichsstunden [...]"

Den gesamten Artikel finden Sie unter dem nachfolgenden Link: ...
Quelle: www.ksv.at 11.09.2017

"Ein neues Buch zum praktischen Arbeitsrecht beleuchtet die Rolle des Geschäftsführers als Angestellter und seine Rechte und Pflichten in Sachen Entgelt, Kündigungsschutz und mehr [...]"

Dr. Hans Georg Laimer, LL.M /LSE / Mag. Lukas Wieser, LL.M (LSE)
Verlag: MANZ Verlag Wien

Den gesamten Artikel finden Sie unter dem nachfolgenden Link: ...
Quelle: KSV1870 wöchentliche Mitteilungen KW 35/2017

"122. Bundesgesetz, mit dem die Insolvenzordnung, das Gerichtsgebührengesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz und die Exekutionsordnung geändert werden (Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2017 – IRÄG 2017)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1 Änderung der Insolvenzordnung

Die Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch das Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016, BGBl. I Nr. 43/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 20 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Aufrechnung ist unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Schuldner der Insolvenzmasse geworden oder wenn die Forderung gegen den Schuldner, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner der Insolvenzmasse die Gegenforderung zwar vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben hat, jedoch zur Zeit des Erwerbes von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, über dessen Vermögen in der Folge das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, Kenntnis hatte oder Kenntnis haben musste.“ [...]"

Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: 111. Newsletter der BGBl.-Redaktion. 01.08.2017

"123. Bundesgesetz, mit dem das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG), BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2015, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 4 wird nach der Z 2 folgende Z 3 eingefügt:

„3. Abweichend von Z 1 und Z 2 gilt für Ansprüche auf Auszahlung von fällig gewordenem Entgelt aus Überstunden- oder Mehrarbeit, für die Zeitausgleich vereinbart war, aus Zeitguthaben oder Zeitzuschlägen als Grenzbetrag für jede abzugeltende Stunde ein Viertel der täglichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 ASVG zum Zeitpunkt der Fälligkeit. Diese Ansprüche gelten abweichend von § 44 Abs. 7 ASVG für jenen Kalendermonat als erworben, in dem sie fällig geworden sind; als monatliche Höchstbeitragsgrundlage gilt für diese Ansprüche der 30-fache Betrag der täglichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 ASVG zum Zeitpunkt der Fälligkeit.“ [...]"

Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: 111. Newsletter der BGBl.-Redaktion. 01.08.2017

"82. Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 108c Abs. 1 wird die Wortfolge „in Höhe von jeweils 12%“ durch die Wortfolge „in Höhe von jeweils 14%“ ersetzt. [...]"

Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: 101. Newsletter der BGBl.-Redaktion, 17.07.2017

"95. Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird (Geldwäsche-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:
Die Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2016, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 117 Abs. 7 vierter Satz wird folgender Satz angefügt:

„Sofern die Tätigkeit der Vermittlung von Hypothekarkrediten gemäß Abs. 2 Z 5 nicht vom Gewerbewortlaut ausgenommen ist, muss zusätzlich die Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertige Garantie gemäß Art. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1125/2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Mindestdeckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertigen Garantie für Kreditvermittler, ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 1 vorliegen.“

2. § 136a Abs. 12 wird folgender Satz angefügt:

„Für Tätigkeiten der Vermittlung von Hypothekarkrediten gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b muss aus den genannten Deckungssummen die Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertige Garantie gemäß Art. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1125/2014 zur Verfügung stehen.“ [...]"

Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: 102. Newsletter der BGBl.-Redaktion, 18.07.2017

"Was auf den österreichischen Steuerzahler zukommt -
Top aktuell finden Sie in dieser Broschüre kompakt und übersichtlich alle
Steuerthemen, für die allenfalls noch vor dem Jahresende besonderer Handlungsbedarf besteht. Die Themen werden kurz und bündig besprochen und zahlreiche Tipps gegeben, wie man sich steueroptimal verhalten kann. [...]"

Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: Buch & Mehr, Neuigkeiten aus der WKÖ, 25.1.2017

"382. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Änderung der Verordnung, mit der die Anforderungen an eine elektronische Rechnung bestimmt werden

Aufgrund des § 11 Abs. 2 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Finanzen, mit der die Anforderungen an eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung bestimmt werden, BGBl. II Nr. 583/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 516/2012, wird wie folgt geändert: [...]

Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: 198. Newsletter der BGBl.-Redaktion vom 14.12.2016

"Durch den Wegfall der täglichen Geringfügigkeitsgrenze ist ab 2017 für alle Beschäftigungsverhältnisse nur mehr die kalendermonatliche Geringfügigkeitsgrenze von EUR 425,70 (2017) zu beachten. Bei Dienstverhältnissen, die für mindestens einen Naturalmonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart werden, muss aber eine Entgelthochrechnung auf den ganzen Kalendermonat erfolgen, wenn die vereinbarte Beschäftigung im Laufe des betreffenden Kalendermonats begonnen oder geendet hat. [...]"

Den gesamten Artikel finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: KSV1870 wöchentliche Mitteilungen KW 48/2016


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