Ab 1. Jänner 2008 sind Dokumente, die unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind, sowie die dazugehörigen Anträge von den Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben unter der Voraussetzung befreit, dass diese Dokumente innerhalb von zwei Jahren ab der Geburt des Kindes ausgestellt werden.
Die Befreiung bezieht sich nicht auf die Landesverwaltungsabgaben. Eine solche ist nur gegeben, wenn auch das jeweilige Bundesland entsprechende Maßnahmen setzt. Die Befreiung kommt auch dann zur Anwendung, wenn das Kind vor dem 1. Jänner 2008 geboren wurde und die Ausstellung der entsprechenden Dokumente innerhalb von 2 Jahren ab der Geburt des Kindes, jedoch nach dem 31. Dezember 2007 erfolgt.
http://www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/WeitereSteuern/...
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