Bei Rückzahlung von Beiträgen für das laufende Kalenderjahr muss der Dienstgeber bei aufrechtem Dienstverhältnis die Lohnsteuer für die abgelaufenen Lohnzahlungszeiträume 2007 neu berechnen und eine sogenannte Aufrollung durchführen. Für die zurückgezahlten Beiträge fallen weder Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag noch Kommunalsteuer an.
Für Dienstnehmer führt die Rückzahlung zu steuerpflichtigen Bezügen. Werden die Beiträge für abgelaufene Kalenderjahre vom Dienstgeber sowie vom Krankenversicherungsträger zurückgezahlt, muss eine Pflichtveranlagung für jenes Jahr, in dem die Rückerstattung geleistet wird, durchgeführt werden. In diesem Fall kann es auch zu einer Steuernachzahlung kommen, da bei Auszahlung der Beiträge keine Lohnsteuer einbehalten wird.
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