Generell unterliegt die Verlegung der Geschäftsleitung oder des satzungsmäßigen Sitzes einer ausländischen Kapitalgesellschaft nach Österreich der Gesellschaftssteuer. Für EU-Gesellschaften kommt jedoch eine Befreiung von der Gesellschaftssteuer im Zuzugsstaat in Betracht.
In seiner Entscheidung vom Juni 2007 stellt der Europäische Gerichtshof klar, dass es für die Befreiung auf eine Besteuerung im Wegzugsstaat nicht ankommt. Somit sind im Herkunftsstaat weder eine Steuerbefreiung noch ein Nullsteuersatz schädlich. Das Besteuerungsrecht gilt vielmehr als verwirkt, wenn der Herkunftsstaat sein ihm zustehendes Besteuerungsrecht nicht ausübt.
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Quelle: DATEV GmbH
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