Die Finanzämter überprüfen derzeit das Vorhandensein und die Gültigkeit der ausgewiesenen UID-Nummer des Rechnungsausstellers. Es wird geprüft, ob die angegebene UID-Nummer tatsächlich dem Rechnungsaussteller erteilt wurde und ob die auf der Rechnung angegebene Adresse des leistenden Unternehmers mit jener übereinstimmt, auf die die UID-Nummer registriert ist. Die Richtigkeit dieser Angaben ist grundsätzlich Voraussetzung für den Vorsteuerabzug.
Die Finanzverwaltung meint, dass eine Überprüfung der Richtigkeit der UID-Nummer seitens des Rechnungsempfängers nicht erforderlich ist, allerdings ist die formale Richtigkeit der UID-Nummer zu überprüfen. Zu überprüfen ist daher zwar nicht die Richtigkeit, jedoch die Gültigkeit der ausgewiesenen UID.
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Quelle: DATEV GmbH
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