Die Förderung von Wissenschaft und Forschung ist grundsätzlich ein gemeinnütziger Zweck. Dient die Forschung dabei unmittelbar und ausschließlich der Allgemeinheit liegt eine gemeinnützige und damit abgabenrechtlich begünstige Tätigkeit vor. Die Körperschaft selbst muss die Forschungsergebnisse gewinnen oder zumindest auswerten. Zu beachten ist, dass die Forschungsergebnisse zeitnah der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt werden müssen.
Wird die Forschung für einen bestimmten Auftraggeber getrieben, kann dies zum Verlust der Gemeinnützigkeit der Tätigkeit führen, weil dabei in erster Linie das Interesse einzelner Auftraggeber und eben nicht der Allgemeinheit verfolgt wird. Auftragsforschung ist allerdings als gemeinnützig anzusehen, wenn die Grundlagenforschung vorangetrieben wird oder neue Forschungsfelder erschlossen werden.
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Quelle: DATEV GmbH
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