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Wer ist Ferial-Praktikant?
Dies sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche Tätigkeit verrichten. Es handelt sich nachweislich dabei um Schüler oder Studenten einer bestimmten Fachrichtung, die im Betrieb auch entsprechend dieser Fachrichtung eingesetzt werden. Der Lern- und Ausbildungszweck und nicht die Arbeitsleistung steht in diesem Zusammenhang im Mittelpunkt des Tätigwerdens.

„Taschengeld“
Sobald der Ferialpraktikant vom Dienstgeber „Taschengeld“ erhält, unterliegt er der Lohnsteuerpflicht. Dies bedeutet, dass nach Ansicht der Gebietskrankenkassen abhängig von der Höhe des „Taschengeldes“ die Vollversicherung oder die Teilversicherung entsteht. Dies gilt auch dann, wenn aufgrund eines niedrigen „Taschengeldes“ keine Lohnsteuer anfällt. Eine Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse ist in diesen Fällen immer notwendig.

Sonderregelungen für Tourismus ua.
Im Hotel- und Gastgewerbe wird durch ein Ferialpraktikum ausschließlich ein Dienstverhältnis begründet. Sie haben Anspruch auf Entgelt in der Höhe der jeweils geltenden Lehrlingsentschädigung für das dem Schuljahr korrespondierende Lehrjahr (erstes Schuljahr = erstes Lehrjahr). Praktikanten aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten sind nach Ansicht der Gebietskrankenkassen in allen Branchen als Dienstnehmer gemäß ASVG versicherungspflichtig. Für Praktikanten mit Hochschul- bzw. Universitätsbildung ist eine besondere Pflichtversicherung vorgesehen.

Mehr Information unter: http://www.tpa-horwath.com

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Quelle: DATEV GmbH


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