Suchmenü ausblenden



Unternehmensberater*innen
aus ganz Österreich

 


Suchmenü einblenden
Für das Jahr 2007 hat der Dienstgeber für diesen Personenkreis keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung mehr zu bezahlen. Zusätzlich kann er bereits geleistete Beiträge bei der Gebietskrankenkassa zurückfordern. Der Dienstgeber hat für die Rückforderung eine Änderungsmeldung vorzunehmen. Zu beachten ist, dass die Rückzahlungen als steuerliche Einnahmen gelten.
Noch im Unternehmen tätig?
Ist der Dienstnehmer noch im selben Unternehmen beschäftigt, können Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträge - jeweils 3% - rückverrechnet werden. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer die zuviel gezahlten Dienstnehmerbeiträge überweisen. Bei Dienstnehmern, für die Altersteilzeitgeld bezogen wurde, können nur jene Teile des Arbeitslosenversicherungsbeitrages rückverrechnet werden, die nicht bereits vom Arbeitsmarktservice (AMS) ersetzt worden sind.
Nicht mehr im Unternehmen?
Wenn der Arbeitnehmer das Unternehmen verlassen hat, kann der Arbeitgeber nur noch den Dienstgeberanteil zurückverrechnen. Der Arbeitnehmer kann seinerseits einen Antrag auf Rückerstattung für Beiträge, die ab 1. Jänner 2004 gezahlt wurden, stellen. Diese Möglichkeit betrifft Männer, die zwischen dem 1. Jänner 2004 und dem 1. April 2007 das 56. Lebensjahr vollendet haben und für die Arbeitslosenversicherungsbeiträge abgeführt wurden. Die Rückforderung ist ab 1. Mai 2007 möglich.
Mehr über das Thema: http://www.huebner.at

Sie fragen sich, wie Sie diese oder ähnliche Aufgabenstellung mit einer professionellen Software lösen könnten? DATEV bietet Ihnen hierfür gerne die passenden Lohn-Anwendungen!
Melden Sie sich einfach unter 0800 / 50 10 30 oder senden Sie uns eine e-Mail an info@datev.at.
Eine Liste von DATEV-Steuerberater, die Ihnen bei diesen oder ähnlichen Fragestellungen gerne helfen, können sie bei info@datev.at anfordern

Quelle: DATEV.at GmbH


Sie sind hier: Startseite

Weitere bestNET.Portale

powered by T3consult
Datenschutz-Erklärung