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Vererbt ein deutscher Kommanditist seinen Anteil an einer österreichischen betrieblich tätigen KG an eine ebenfalls in Deutschland ansässige und in Österreich bloß beschränkt steuerpflichtige Person, so weist Art 4 des DBA Österreich - Deutschland auf dem Gebiet der Erbschaftssteuer das ausschließliche Besteuerungsrecht Österreich (= Betriebsstättenstaat) zu. Nach der herrschenden Verwaltungspraxis unterliegt jedoch die Übertragung des Anteils an einer betriebsführenden Personengesellschaft im Erbweg mangels Anwendung des Transparenzprinzips nicht der österreichischen Erbschaftsbesteuerung. Nach Ansicht des BMF hat Deutschland diesfalls eine Besteuerung zu unterlassen, auch wenn dies zu einer Doppelnichtbesteuerung führt, da kein Fall eines Qualifikationskonfliktes vorliegt und das Abkommen keine „subject-to-tax-Klausel“ enthält.
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Quelle: DATEV.at GmbH


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