Das DBA-Recht enthält keine speziellen verfahrensrechtlichen Bestimmungen betreffend die Nachweisführung. Folglich sind auch die allgemeinen Regeln des nationalen Verfahrensrechts im Zusammenhang mit dem Nachweis eines Auslandsaufenthaltes von entsendeten Dienstnehmern zur Feststellung einer allfälligen Steuerpflicht anzuwenden. Wird der Steuerpflichtige daher aufgefordert, die Dauer des Aufenthaltes im Ausland nachzuweisen, so ist nach Auffassung des BMF im Rahmen der erhöhten Mitwirkungspflicht auch die Vorlage von Beweisen zumutbar, die über bloß händisch geführte Eigenaufzeichnungen hinausgehen, z.B. Vorlage von ausländischen Besteuerungsnachweisen.
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Quelle: DATEV.at GmbH
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