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Der EuGH geht davon aus, dass sich Gebietsansässige und Gebietsfremde im Bereich der direkten Steuern nicht in einer vergleichbaren Situation befinden. Es wird grundsätzlich nicht als diskriminierend beurteilt, wenn der Beschäftigungsstaat Begünstigungen beschränkt Steuerpflichtigen nicht gewährt. Die Unterscheidung zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht ist in dem Fall nicht als gemeinschaftswidrige Diskriminierung zu beurteilen.
Die im EG-Vertrag geregelten Vorschriften hinsichtlich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer enthalten ein grundsätzliches Diskriminierungsverbot, d.h. ein Verbot ungleicher Behandlung wegen der Staatsangehörigkeit, wobei auch versteckte Diskriminierungen, die an Tatbestände wie Herkunfts- oder Wohnort knüpfen, davon gemeint sind.
Unterscheidungen im Steuersystem zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht sind ebenfalls unter diesem Gesichtspunkt zu beurteilen. Auch wenn die direkten Steuern in die Zuständigkeit des Mitgliedstaates fallen, wäre die Anwendung unterschiedlicher Vorschriften auf vergleichbare Situationen oder gleicher Vorschriften auf unterschiedliche Situationen diskriminierend und damit ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht.
Mehr zum Thema: https://findok.bmf.gv.at/

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