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Laut dem Bundesministerium für Finanzen konnten bis jetzt Steuerpflichtige, die betriebliche Einkünfte erzielen, ohne einen Betrieb im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu haben, keinen Freibetrag für investierte Gewinne in Anspruch nehmen.
Ab jetzt wird die genannte Ansicht nicht mehr aufrecht gehalten. Bei Vorliegen derartiger Einkünfte steht bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Freibetrag für investierte Gewinne zu.
Falls Sie hierzu mehr wissen wollen, fragen Sie Ihren DATV-Steuerberater! Eine Liste von DATEV-Steuerberatern können sie über info@datev.at anfordern.

Quelle: www.bmf.gv.at


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