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Ein Steuerpflichtiger,der seinen Hauptwohnsitz im Betriebsgebäude hat, kann oder will das Gebäude bei Betriebsaufgabe meistens nicht verkaufen, da er dann nicht nur den Betrieb sondern auch seine Wohnung aufgeben müsste. Für die Versteuerung der im Laufe der Jahre beim Betriebsgebäude angesammelten stillen Reserven fehlt dann aber unter Umständen das Geld. Umfasst von der Begünstigungsbestimmung waren in der Vergangenheit nur die stillen Reserven des Gebäudes. Während Wertsteigerungen des Grundes von vornherein nicht steuerhängig sind, mussten diese bei protokollierten Gewerbetreibenden versteuert werden.

Durch das neue Unternehmensgesetzbuch (UGB) kommt es bei vielen Steuerpflichtigen unter Umständen zur Steuerpflicht von stillen Reserven auf Grund und Boden. Ein neues Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) kommt damit gerade recht, der in seiner Entscheidung die Reichweite der Begünstigungsbestimmung bei Betriebsaufgabe auch auf den Grundwert erstreckt. Sofern die allgemeinen Voraussetzungen vorliegen, bleiben damit bei Betriebsaufgabe die stillen Reserven sowohl für den Gebäude- als auch den Grundwert steuerfrei.

Alle Fach-Informationen unter: www.prodinger.at

Quelle: Prodinger & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH


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