Suchmenü ausblenden



Unternehmensberater*innen
aus ganz Österreich

 


Suchmenü einblenden
"Nach § 5 der im Jahr 2012 geltenden Sachbezugswerteverordnung ist die Zinsersparnis bei unverzinslichen Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen mit 3,5 % anzusetzen.
Newsbild

Ab 2013 gelten stattdessen folgende Regelungen:

Der steuerliche Referenzzinssatz für unverzinsliche oder zinsverbilligte Gehaltsvorschüsse und Arbeitgeberdarlehen ist jeweils zum 30. November für das Folgejahr festzusetzen. Ausgangspunkt dieser Festsetzung ist der Durchschnitt des 12-Monats-Euribor für den Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres (Jahr, das dem Jahr der Festsetzung vorangeht) bis zum 30. September des laufenden Jahres (des Festsetzungsjahres). Dieser Prozentsatz ist um 0,75 Prozentpunkte zu erhöhen und auf halbe Prozentpunkte kaufmännisch zu runden. Für das Kalenderjahr 2013 beträgt der Referenzzinssatz demnach 2 %.
Entsprechend der bisherigen Regelung haben die Höhe der Raten und die Rückzahlungsdauer keinen Einfluss auf das Ausmaß des Sachbezuges. Ebenso wie bisher ist nur insoweit ein Sachbezug für die Zinsersparnis anzusetzen, als der Gehaltsvorschuss bzw das Arbeitgeberdarlehen den Betrag von EUR 7.300 übersteigt (im Begutachtungsentwurf war noch ein Freibetrag von EUR 10.000 enthalten).
Während die Zinsersparnis nach der im Jahr 2012 geltenden Regelung als sonstiger Bezug iSd § 67 Abs 1 und 2 EStG anzusehen ist, gilt sie nach der Neuregelung als sonstiger Bezug gem § 67 Abs 10 EStG (Besteuerung mit dem Lohnsteuertarif des Auszahlungsmonats). [...]"

Den gesamten Artikel finden Sie unter folgendem Link:

http://www.ksv.at/KSV/1870/de/3services/7steuertipps/2013-03...
Quelle: KSV1870 wöchentliche Mitteilungen KW 10/2013


Sie sind hier: Startseite

Weitere bestNET.Portale

powered by T3consult
Datenschutz-Erklärung