"32. Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, das Bilanzbuchhaltungsgesetz und die Gewerbeordnung 1994 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes
Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag „§ 229e Übergangsbestimmungen Prüfungswesen“ der Eintrag „§ 229f Übergangsbestimmungen 2012“ eingefügt.
2. § 14 Abs. 1 Z 3 lautet:
„3. nach der öffentlichen Bestellung zum Bilanzbuchhalter den Beruf Bilanzbuchhalter mindestens fünf Jahre hauptberuflich selbständig oder unselbständig ausgeübt hat.“
3. § 14 Abs. 3 lautet:
„(3) Auf die Dauer der Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 3 sind zulässige hauptberufliche Tätigkeiten im Rechnungswesen im Höchstausmaß von zwei Jahren anzurechnen. Tätigkeiten, welche die für Angestellte in Wirtschaftstreuhandkanzleien festgesetzte Arbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.“
4. § 85 Abs. 2 lautet:
„(2) Berufsberechtigte sind berechtigt, Zweigstellen zu errichten. Voraussetzung für die Errichtung einer Zweigstelle ist die Übertragung der Leitung der Zweigstelle an eine Person mit aufrechter Berufsbefugnis nach diesem Bundesgesetz, die ihren Berufssitz in jenem Bundesland hat, in dem sich die Zweigstelle befindet, in dieser hauptberuflich und unter Ausschluss jeder wirtschaftstreuhänderischen Tätigkeit auf eigene Rechnung vom Inhaber der Zweigstelle beschäftigt wird und jene Berufsberechtigung besitzt, die für die in der Zweigstelle ausgeübten Tätigkeiten erforderlich ist.“
5. § 85 Abs. 5 und 6 lautet:
„(5) Die Ausübung wirtschaftstreuhänderischer Tätigkeiten in einer Zweigstelle ist von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzung gemäß Abs. 2 weggefallen ist.
(6) Gegen einen Bescheid, mit dem die Errichtung einer Zweigstelle oder die Ausübung wirtschaftstreuhänderischer Tätigkeiten in einer Zweigstelle untersagt wird, steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.“
6. § 151 Abs. 2 lautet:
„(2) Dem Vorstand müssen mindestens je vier Vertreter eines jeden Wirtschaftstreuhandberufes sowie mindestens drei in einem anderen Wahlkreis als dem Wahlkreis Wien aktiv wahlberechtigte Vertreter angehören.“
7. § 163 Abs. 2 lautet:
„(2) Ordentliche Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind alle jene, die durch Bestellung oder Anerkennung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt sind.“
8. § 164 Abs. 1 lautet:
„§ 164. (1) Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Bestellung oder Anerkennung und endet mit dem Tag des Erlöschens der Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes.“
9. § 227 lautet:
„§ 227. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.
(2) Die §§ 153, 155 Abs. 2 und 173 treten mit 1. Juli 1999 in Kraft.
(3) Die Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2005 treten mit 1. September 2005 in Kraft.
(4) Die Bestimmungen des Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2006 treten am 1. Jänner 2007 in Kraft.
(5) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses gemäß Art. 66 Z 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 und der §§ 68 Abs. 1 Z 2, 68 Abs. 8, 107, 108a samt Überschrift, 110 samt Überschrift, 173 Abs. 1 1. Satz, 173 Abs. 3 Z 3, 173 Abs. 4 Z 3 und 173 Abs. 4 Z 3a sowie 173 Abs. 6 7. Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(6) § 10, § 99 Abs. 1 Z 4 und 5 und § 158 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes, frühestens jedoch mit 1. August 2010 in Kraft.
(7) Die Bestimmungen des Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2012 treten mit 1.Jänner 2013 in Kraft.“
10. Nach § 229e wird folgender § 229f samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmungen 2012
§ 229f. Mandate, die infolge des Ausscheidens der Berufsgruppe der Selbständigen Buchhalter und Bilanzbuchhalter aus der Kammer der Wirtschaftstreuhänder nach dem 31. Dezember 2012 gemäß den §§ 207 und 215 nicht nachbesetzt werden können, sind bis zu einer neuerlichen Konstituierung des Kammertages nach Wahlen in den Kammertag nicht nach zu besetzen.“
11. § 231 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Dienstleistungen gemäß Abs. 1 sind unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates des Dienstleisters zu erbringen. Die Berufsbezeichnung ist in der Amtssprache des Niederlassungsstaates so zu führen, dass keine Verwechslungen mit den in diesem Bundesgesetz angeführten Berufsbezeichnungen möglich sind.“ [...]"
Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link:
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2012_I_32/...Quelle: www.ris.bka.gv.at 24.04.2012