Suchmenü ausblenden



Unternehmensberater*innen
aus ganz Österreich

 


Suchmenü einblenden
Ab 1. März 2011 sind in Stelleninseraten verpflichtend Angaben zum Mindestentgelt zu machen. Diese Verpflichtung trifft

* Arbeitgeber,
* private Arbeitsvermittler und
* mit der Arbeitsvermittlung betraute Personen öffentlichen Rechts.

Begriff des Stelleninserates

Der Begriff des Stelleninserates erfasst interne (am „Schwarzen Brett“) und externe (in Zeitungen, im Internet usw.) Veröffentlichungen, in denen ein konkreter Arbeitsplatz ausgeschrieben wird.

Allgemeine Hinweise auf Schildern wie z.B. „Wir stellen ein …“ oder Einladungen zum allgemeinen Kennenlernen („Get together“) erfüllen nicht den Begriff des Stelleninserates, sofern nicht ein konkreter Arbeitsplatz ins Auge gefasst wird.

Mindestentgelt

Im Stelleninserat ist das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz geltende kollektivvertragliche oder durch Gesetz oder andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgelegte Mindestentgelt anzugeben. Diese Angabe hat

* betragsmäßig,
* unter Anführung der Zeiteinheit von Stunde/Woche/Monat,
* ohne anteilige Sonderzahlungen,
* unter Einrechnung personenbezogener Zulagen, die bereits zum Zeitpunkt der Ausschreibung bekannt sind (z.B. bei Vorarbeitern).

zu erfolgen.

Den gesamten Artikel und weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link:

http://portal.wko.at/wk//format_detail.wk?AngID=1&StId=60078...
Quelle: WK-Wien Newsletter vom 14.03.2011


Sie sind hier: Startseite

Weitere bestNET.Portale

powered by T3consult
Datenschutz-Erklärung