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82. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur vierten Änderung der FinanzOnline-Verordnung 2006

Die FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006), BGBl. II Nr. 97, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 114/2009, wird wie folgt geändert:

1. In Z 16 der Promulgationsklausel wird der Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden folgende Z 17 und 18 angefügt:
„17. der §§ 4 Abs. 6 und 59 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes – GSpG;
18.des § 33 TP 17 Abs. 3 des Gebührengesetzes 1957,“

2. § 2 Abs. 1 lautet:
„(1) Teilnahmeberechtigt sind Abgabepflichtige und, wenn die Erlassung von Feststellungsbescheiden vorgesehen ist, diejenigen, an die diese Bescheide ergehen (§ 191 Abs. 1 und 2 BAO).“

3. In § 2 Abs. 2 wird nach der Z 10 folgende Z 11 angefügt:
„11. Fiskalvertreter im Sinn des § 8 Abs. 3 Z 2 Flugabgabegesetz.“

4. In § 3 Abs. 1 erster Satz wird der Klammerausdruck „(§ 3 AVOG)“ durch den Klammerausdruck „(§ 13 AVOG 2010)“ ersetzt.

5. § 3 Abs. 1 dritter Satz lautet:
„Eine postalische Zustellung der Zugangsdaten hat zu eigenen Handen (§ 21 ZustG) zu erfolgen; ist dies mangels einer inländischen Abgabestelle nicht möglich, so kommt eine postalische Zustellung der Zugangsdaten nicht in Betracht.“ [...]

Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link:

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2011_II_82...
Quelle: www.ris.bka.gv.at 04.03.2010


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