Suchmenü ausblenden



Unternehmensberater*innen
aus ganz Österreich

 


Suchmenü einblenden
Wien - "Bekomme ich auch alles, was mir tatsächlich zusteht?" - das ist wohl die am häufigsten gestellte Frage in der Rechtsberatung der Arbeiterkammer (AK). Und viel zu oft müssen die AK BeraterInnen feststellen, dass das gar nicht der Fall ist.
"Die Angaben über geleistete Arbeit seitens Arbeitgebern und Arbeitnehmern weichen nur all zu oft auseinander. Und wenn es vor Gericht geht, dann zählen nur Beweise", sagt Kurt Retzer, Leiter der Abteilung Arbeitsrecht in der AK Wien. "Selbst bei Vorliegen von Arbeitszeitaufzeichnungen ist eine vollständige Durchsetzung der Ansprüche vor Gericht nicht immer möglich, aber ohne diese braucht der Gang zum Gericht gar nicht angetreten werden. Das gilt ganz besonders auch für Teilzeitbeschäftigte." Deshalb stellt die AK Wien auch den "Arbeitszeitkalender" allen ArbeitnehmerInnen zur Verfügung.
Retzer: "Jeder sollte den Arbeitszeitkalender möglichst genau führen, denn: Vertrauen ist gut, aber Kontrolle ist besser." Der AK-Arbeitszeitkalender kann ab sofort unter 01/310 00 10 454 oder unter bestellservice@akwien.at bestellt werden.

Natürlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen und anhand dieser die Lohnabrechnung zu erstellen. "Aber wir merken, dass sehr viele MitarbeiterInnen ihre Mehr- und Überstunden nicht korrekt oder überhaupt nicht ausbezahlt bekommen. Auch in Fällen, in denen betroffene ArbeitnehmerInnen Arbeitszeitaufzeichnungen führen, kommt es zu Differenzen. Oft bestätigen ArbeitnehmerInnen mit ihrer Unterschrift Monatslisten, die von den eigenen Aufzeichnungen abweichen. "Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nehmen das aus Angst um ihren Arbeitsplatz in Kauf, stellen das nicht richtig und verzichten auf das ihnen zustehende Geld." Retzer rät jedenfalls, bei unterschiedlichen Aufzeichnungen das klärende Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen. Der Arbeitszeitkalender mit tagesaktuellen Aufzeichnungen kann dabei eine nützliche Argumentationshilfe darstellen. Oft werden Überstunden oder Mehrleistungen nicht alleine erbracht, sondern in Zusammenarbeit mit KollegInnen. Das sollte ebenso vermerkt werden.

Jeder Arbeitnehmer sollte also zunächst einmal unbedingt in seinem Kalender möglichst tagesaktuelle Arbeitszeitaufzeichnungen führen, damit er anhand seiner Lohnabrechnungen auch überprüfen kann, ob er die geleisteten Stunden bzw Überstunden auch tatsächlich ausbezahlt bekommt.

Erfolgt keine Auszahlung und gibt es für die Überstunden auch keinen Zeitausgleich, dann sollte man die Überstunden schriftlich beim Arbeitgeber einfordern. Dies deshalb, da viele Arbeitsverträge aber auch Kollektivverträge den Verfall von Überstunden oft schon nach drei Monaten vorsehen, wenn diese nicht schriftlich beim Arbeitgeber eingefordert werden.

Auch wenn eine Überstundenpauschale vereinbart ist, erspart man sich die Arbeitszeit-aufzeichnungen nicht. Die Pauschale soll die durchschnittlich anfallenden Überstunden abdecken. Werden über einen längeren Zeitraum - in der Regel ist das ein Jahr - durch-schnittlich mehr Überstunden geleistet als durch die Pauschale abgedeckt sind, so sind diese Überstunden am Ende des Kalenderjahres zusätzlich abzugelten, "da ich durch die Pauschale nicht schlechter gestellt werden darf, als durch die Einzelabrechnung. Aber Achtung, denn dann läuft eine allfällige Verfallsfrist ab dem Ende des Durchrechnungs-zeitraumes", warnt Retzer.

Service: Der AK-Arbeitszeitkalender kann telefonisch unter 01/31000 454 oder per Mail unter bestellservice@akwien.at bestellt werden.

Quelle: ots. 4.1. 2010/ AK Wien


Sie sind hier: Startseite

Weitere bestNET.Portale

powered by T3consult
Datenschutz-Erklärung