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636 News gefunden


Wien (OTS) - Der BDO Steuerleitfaden „Unternehmen Arztpraxis“ ist in Kooperation mit der Österreichischen Ärztekammer entstanden und bietet nicht nur Praxistipps in Sachen Steuern, sondern begleitet durch den gesamten Lebenszyklus einer Ordination.

„Ärztinnen und Ärzte tragen nicht nur in Zeiten von Corona eine immense Verantwortung für die Gesundheit ihrer Patientinnen und Patienten. Gleichzeitig führen sie mit einer Ordination auch ein Unternehmen, für dessen langfristige Wirtschaftlichkeit sie Sorge zu tragen haben“, betont Dr. Patricia Andretsch, Steuerberaterin und Leiterin des Competence Center Ärzte und Freie Berufe bei BDO. Gemeinsam mit Prof. Dr. Markus Metzl, Leiter Finanzen und Steuern der Österreichischen Ärztekammer sowie Hofrat Hon.-Prof. Dr. Johannes Zahrl, Kammeramtsdirektor der Österreichischen Ärztekammer haben Dr. Patrica Andretsch und Mag. Dr. Maria Berger, Steuerberaterin, Senior Manager Tax und Prokuristin bei BDO nun einen umfassenden Leitfaden für alle wirtschaftlichen Belange von Ordinationen geschaffen.

In „Unternehmen Arztpraxis“ erhalten Medizinerinnen und Mediziner einen Überblick über den formellen Prozess einer Ordinationsgründung sowie die Zusammenarbeitsformen der ärztlichen Tätigkeit, Einkommen- und Umsatzsteuer im laufenden Betrieb bis hin zu Ordinationserweiterungen und schließlich Aufgabe bzw. Übergabe der Praxis mit dem Pensionsantritt. „Wir bieten umfassende Begleitung im wirtschaftlichen Alltag von Ärztinnen und Ärzten aller Fachrichtungen und Beschäftigungsverhältnisse sowie eine transparente und planbare Preisstruktur. Wir kümmern uns um die gesamte Buchhaltung - so haben die Medizinerinnen und Mediziner mehr Zeit und Ressourcen für ihre Patientinnen und Patienten“, so Dr. Patricia Andretsch.

Weitere Informationen sowie die Möglichkeit, ein kostenloses Exemplar von „Unternehmen Arztpraxis“ anzufordern, finden Sie unter: bdo.at/aerzte

Rückfragen & Kontakt:
BDO Austria GmbH
Carina Fuchs
Managerin Corporate Communications
carina. ...
Quelle: OTS0068, 15. Feb. 2021, 11:15
Pressemeldung

"141. Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, das Ziviltechnikergesetz 2019 und das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen: [...]"

Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter dem nachfolgenden Link: ...
Quelle: RIS-Rundschreiben, RI-RS 20210104/528 vom 4. Jänner 2021
Gesetz

Im Rahmen unserer Weihnachtsaktion haben wir eine Spende in Höhe von EUR 4.000,- an die Einrichtung "Der Rote Anker" des CS Hospiz Rennweg überwiesen.
"Der Rote Anker" bietet Kindern, Jugendlichen und deren Familien, die mit dem Tod eines geliebten Menschen konfrontiert sind, professionelle psychotherapeutische Beratung und Begleitung.

Herzlichen Dank an unsere KundInnen, die das ermöglicht haben!

Ihr bestNET.Team
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In Kooperation mit dem Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaft koordiniert die Internetoffensive Österreich das "Digital Team Österreich". Der Zusammenschluss von Unternehmen aus der Digitalisierungsbranche zeigt seine Solidarität mit den österreichischen Klein- und Mittelbetrieben und Schulen in dieser Ausnahmesituation der Corona-Krise und bietet Services an, um den Betrieb bestmöglich und ortsunabhängig aufrecht zu erhalten.
Unter folgendem Link https://www.internetoffensive.at/#bodysoul
(sv. PSYCHOSOZIALE DIENSTE UND ONLINE-PRAXEN FÜR ÄRZTE) werden InteressentInnen auf das Angebot von bestHELP.at aufmerksam gemacht.

Im Rahmen unserer Weihnachtsaktion haben wir dank der vielen neuen KundInnen eine Spende in Höhe von EUR 2.730,- an die Einrichtung "Der Rote Anker" des CS Hospiz Rennweg überweisen können.
"Der Rote Anker" bietet Kindern, Jugendlichen und deren Familien, die mit dem Tod eines geliebten Menschen konfrontiert sind, professionelle psychotherapeutische Beratung und Begleitung.

Herzlichen Dank an unsere KundInnen, die das ermöglicht haben!

Ihr bestNET.Team
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"377. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die elektronische Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994

Auf Grund des § 18 Abs. 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994 – UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, und der §§ 86a sowie 97 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird verordnet: [...]"

Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter dem nachfolgenden Link: ...
Quelle: 181. Newsletter 2019 der BGBl.-Redaktion 5. Dezember 2019
Gesetz

"378. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur näheren Regelung der Umsetzung des Digitalsteuergesetzes 2020 (DiStG 2020-UmsetzungsV)

Auf Grund des § 5 Abs. 5 des Digitalsteuergesetzes 2020 – DiStG 2020, BGBl. I Nr. 91/2019, und der §§ 86a, 90a, sowie 97 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird verordnet: [...]"

Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter dem nachfolgenden Link: ...
Quelle: 181. Newsletter 2019 der BGBl.-Redaktion 5. Dezember 2019
Gesetz

Ab sofort präsentieren sich die bestNET.Portale und das ServiceCenter für unsere KundInnen in einem neuen, zeitgemäßen Design.

Dieses neue Layout ist voll mobiltauglich, es reduziert die Ladegeschwindigkeit und bringt Vorteile bei der Suchmaschinenplatzierung.
Sollte es da und dort noch kleine Unregelmäßigkeiten beim Layout geben, ersuchen wir um Ihr Verständnis. Unsere Technik arbeitet daran.

Ihr bestNET.Team
bestNET.Aktuell

Im Rahmen unserer Weihnachtsaktion haben wir dank der vielen neuen KundInnen eine Spende in Höhe von EUR 3.000,- an das "neunerhaus" überweisen können.
Das neunerhaus Gesundheitszentrum bietet für obdachlose und nicht versicherte Menschen einen niederschwelligen Zugang zu Allgemeinmedizin, Zahnmedizin, Augenheilkunde, Pflege sowie Sozialer Arbeit.

Herzlichen Dank an unsere KundInnen, die das ermöglicht haben!

Ihr bestNET.Team
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"53. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhegesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Arbeitszeitgesetzes

Das Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 127/2017, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 Abs. 2 Z 6 wird folgende Z 7 eingefügt:

„7. nahe Angehörige der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers (Eltern, volljährige Kinder, im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegattin oder Ehegatte, eingetragene Partnerin oder Partner, sowie Lebensgefährtin oder Lebensgefährte, wenn seit mindestens drei Jahren ein gemeinsamer Haushalt besteht), deren gesamte Arbeitszeit auf Grund der besonderen Merkmale der Tätigkeit

a) nicht gemessen oder im Voraus festgelegt wird, oder
b) von diesen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern hinsichtlich Lage und Dauer selbst festgelegt werden kann;“ [...]"

Das gesamte Gesetz finden Sie unter dem nachfolgenden Link: ...
Quelle: 106. Newsletter der BGBl.-Redaktion 16.08.2018
Gesetz


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