"243. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Sachbezugswerteverordnung geändert wird
Auf Grund des § 15 Abs. 2 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2015, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz verordnet:
Die Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung), BGBl. II Nr. 416/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 29/2014, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 bis 3 lauten:
„(1) Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, gilt Folgendes:
1. Es ist ein Sachbezug von 2% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 960 Euro monatlich, anzusetzen.
2. Abweichend von Z 1 ist für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von nicht mehr als 130 Gramm pro Kilometer ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 720 Euro monatlich, anzusetzen. Dabei gilt:
a) Der maßgebliche CO2-Emissionswert pro Kilometer verringert sich beginnend mit dem Kalenderjahr 2017 bis zum Jahr 2020 um jährlich 3 Gramm. Ab dem Jahr 2021 ist der CO2-Emissionswert des Jahres 2020 von 118 Gramm maßgeblich. Für die Ermittlung des Sachbezugs ist die CO2-Emissionswert-Grenze im Kalenderjahr der Anschaffung des Kraftfahrzeuges maßgeblich.
b) Sofern für ein Kraftfahrzeug kein CO2-Emissionswert vorliegt, ist Z 1 anzuwenden.
3. Abweichend von Z 1 und Z 2 ist für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer ab dem Kalenderjahr 2016 ein Sachbezugswert von Null anzusetzen.
4. ...
Quelle: 119. Newsletter der BGBl.-Redaktion 02.09.2015
Gesetz Newsletter
"118. Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Glücksspielgesetz, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Normverbrauchsabgabegesetz, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Ausfuhrerstattungsgesetz, das Finanzausgleichsgesetz 2008, das FTE-Nationalstiftungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz und das Krankenkassen-Strukturfondsgesetz geändert werden (Steuerreformgesetz 2015/2016 – StRefG 2015/2016) [...]"
Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: 108. Newsletter der BGBl.-Redaktion 17.8.2015
Gesetz Newsletter
"101. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz), das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 und das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz geändert werden [...]"
Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: 107. Newsletterder BGBl.-Redaktion 14.08.2015
Gesetz Newsletter
"103. Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Endbesteuerungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesverfassungsgesetzes über eine Steuerabgeltung bei Einkünften aus Kapitalvermögen, bei sonstigem Vermögen und bei Übergang dieses Vermögens von Todes wegen durch den Abzug einer Kapitalertragsteuer, über eine Steueramnestie, über eine Sonderregelung bei der Einkommen- und Körperschaftsteuerveranlagung für das Kalenderjahr 1992 und über eine Amnestie im Bereich des Devisenrechts – Endbesteuerungsgesetz, BGBl. Nr. 11/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert [...]"
Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: 107. Newsletterder BGBl.-Redaktion 14.08.2015
Gesetz Newsletter
"156. Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Grunderwerbsteuer-Selbstberechnungserklärung und die Übermittlung von Daten an die Justiz (Grunderwerbsteuer-Selbstberechnungsverordnung – GrESt-SBV)
Auf Grund der §§ 12, 13 und 16 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987, BGBl. Nr. 309/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2014, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz verordnet:
§ 1. (1) Die Abgabenbehörde hat die für die Erhebung der Gerichtsgebühr erforderlichen und vom Parteienvertreter im Zug einer Selbstberechnung nach § 11 Abs. 1 GrEStG 1987 über FinanzOnline erfassten Daten elektronisch der Justiz zu übermitteln.
(2) Bei jedem im Zug einer Selbstberechnung über FinanzOnline erfassten Erwerbsvorgang ist pro Erwerber als Schlüssel für die betreffenden Daten nach Abs. 1 eine Vorgangsnummer zu generieren. Diese Vorgangsnummer ist dem Parteienvertreter ersichtlich zu machen. [...]"
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Quelle: 79. Newsletter der BGBl.-Redaktion 22.06.205
Gesetz Newsletter
"8. Bundesgesetz, mit dem das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 1989, das E-Geldgesetz 2010, das Finanzkonglomerategesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Nationalbankgesetz 1984, das Pensionskassengesetz, das Übernahmegesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 und das Zahlungsdienstegesetz geändert werden (Rechnungslegungsänderungs-Begleitgesetz 2015 – RÄ-BG 2015)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes
Artikel 2 Änderung des Bankwesengesetzes
Artikel 3 Änderung des Börsegesetzes 1989
Artikel 4 Änderung des E-Geldgesetzes 2010
Artikel 5 Änderung des Finanzkonglomerategesetzes
Artikel 6 Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011
Artikel 7 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Artikel 8 Änderung des Nationalbankgesetzes 1984
Artikel 9 Änderung des Pensionskassengesetzes
Artikel 10 Änderung des Übernahmegesetzes
Artikel 11 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 12 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016
Artikel 13 Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007
Artikel 14 Änderung des Zahlungsdienstegesetzes [...]"
Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link ...
Quelle: 77. Newsletter der BGBl.-Redaktion 18.06.2015
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"Nach einer Beschlussfassung des Rechnungslegungs-Änderungsgesetzes 2014 (RÄG 2014) am 11. Dezember 2014 wurde das Gesetz am 13. Jänner 2015 im Bundesgesetzblatt (BGBL) I Nr. 22/2015 veröffentlicht. Das RÄG 2014 stellt die Umsetzung der EU-Bilanzrichtlinie dar, die der österreichische Gesetzgeber als Anlass für eine umfangreiche Modernisierung des UGB genommen hat. Das Gesetz ist ab 2016 erstmalig anzuwenden. [...]"
Den gesamten Artikel finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: KSV1870 wöchentliche Mitteilungen KW 20/2015
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"22. Auflage mit zahlreichen Aktualisierungen - Stand März 2015
Der Klassiker schlechthin - jedes Jahr aktualisiert!
350 Tipps und Tricks für Kleinunternehmer - Ausnahmen, Befreiungen, Bagatellgrenzen
Klaus Vögl stellt die Randbereiche des Arbeits- und Werkvertragsrechtes mit Auswirkungen im steuerlichen, gewerberechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Bereich sowie andere Hilfestellungen für Klein- und Saisonbetriebe umfassend und praxisnah dar. [...]"
Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: Buch & Mehr, Neuigkeiten aus der WKÖ 06.05.2015
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"Umsatzsteuerliche Konsequenzen von Mitarbeitervergünstigungen
Der folgende Beitrag behandelt – vor dem Hintergrund aktueller Erfahrungen – die umsatzsteuerlichen Konsequenzen von vergünstigten entgeltlichen Zuwendungen des Arbeitgebers für den (privaten) Bedarf des Personals. Auf unentgeltliche Zuwendungen und die damit verbundene Thematik des Eigenverbrauchs wird nicht eingegangen, da es in diesem Bereich in letzter Zeit zu keinen Änderungen gekommen ist. [...]"
Den gesamten Artikel finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: KSV1870 wöchentliche Mitteilungen KW 16/2015
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"Beschränkung der Abzugsfähigkeit von (Manager-)Gehältern über EUR 500.000 nach Entscheidung des VfGH nicht verfassungswidrig
Die Bestimmungen des § 20 Abs 1 Z 7 EStG und § 12 Abs 1 Z 8 KStG wurden mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 eingeführt und sind aufgrund der Übergangsregelungen für Aufwendungen ab 1.3.2014 anzuwenden. [...]"
Den gesamten Artikel finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: KSV1870 wöchentliche Mitteilungen KW 12/2015
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