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111 News gefunden


"Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der Klarstellung der Kriterien für die Klassifizierung von Schulden als kurz- oder langfristig.

Nach aktuellen Vorschriften ist eine Schuld als kurzfristig zu klassifizieren, wenn eines der vier alternativen Kriterien in IAS 1.69 einschlägig ist. Daran soll im Kern nichts geändert werden. Nach dem vierten Kriterium ist eine Schuld kurzfristig, wenn das Unternehmen nicht das uneingeschränkte Recht hat, die Erfüllung der Schuld um mindestens zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag zu verschieben. [...]"

Den gesamten Artikel finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: KSV1870 wöchentliche Mitteilungen KW 44/2015

"Das Steuerreformgesetz bringt weitreichende Änderungen in allen relevanten Steuerbereichen. Auch wenn der Großteil der Bestimmungen erst 2016 in Kraft tritt, so wirken doch zahlreiche Maßnahmen bereits auf das laufende Jahr zurück. Insbesondere Wirtschaftstreuhänder sind daher gefordert, ihre Klienten umfassend zu beraten und so optimal vorzubereiten. Die Expertinnen und Experten des BMF, allen voran Univ.-Prof. DDr. Gunter Mayr, Dr. Christa Lattner und Mag. Christoph Schlager, bieten im vorliegenden SWK-Spezial eine systematische und praxisorientierte Aufbereitung, Hintergrundinfos aus der Gesetzwerdung sowie fundierte Kommentierungen aus erster Hand. [...]"

Den gesamten Artikel und weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: KSV1870 wöchentliche Mitteilungen KW 42/2015

"Die gute Nachricht zuerst: Durch die beschlossene Steuerreform sollte fast allen von uns mehr Geld im Börsel bleiben. Im Schnitt rund EUR 1.000 Entlastung pro Jahr für Steuerpflichtige will die EUR 5 Mrd. schwere Tarifsenkung der Einkommensteuer bewirken. Auf der anderen Seite muss die Steuerreform natürlich auch gegenfinanziert werden – und dafür werden Unternehmen in die Pflicht genommen. Die Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht etwa betrifft fast jeden Unternehmer und ist nicht nur mit Investitionskosten, sondern auch mit einem erhöhten internen Verwaltungsaufwand verbunden. forum.ksv hat alle wesentlichen Neuerungen, die ab 2016 auf KMU und Selbstständige zukommen, zusammengefasst. [...]"

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Quelle: KSV1870 wöchentliche Mitteilungen KW 42/2015

"Zwei steuerliche Anreize für Unternehmen, in die Aus- und Weiterbildung von MitarbeiterInnen zu investieren, gelten nur mehr bis Ende 2015.

Bildungsprämie und Bildungsfreibetrag: bisherige Regelung
Liegen Aus- und Weiterbildungen von MitarbeiterInnen "in betrieblichem Interesse", können ArbeitgeberInnen derzeit eine Bildungsprämie in Höhe von sechs Prozent in Anspruch nehmen. Voraussetzung dafür ist, dass die Weiterbildung in einer externen Einrichtung (nicht betriebsintern) stattfindet. [...]"

Den gesamten Artikel finden SIe unter folgendem Link: ...
Quelle: erwachsenenbildung.at : News - Ausgabe 19/2015

"Von der Tarifänderung bis zur Betrugsbekämpfung

Im Juli 2015 wurde das Steuerreformgesetz 2015/2016 vom Parlament beschlossen. Die Steuerbegünstigungen lassen sich an zwei Händen abzählen.
Die Darstellung der Steuermaßnahmen, um die Reform zu finanzieren, bedarf einer Broschüre.
Die Änderungen sind mannigfaltig und die Übergangsregelungen tragen ihr Übriges zur Komplexität des Steuerrechts bei. Trotzdem führt kein Weg am Gesetz und dieser Broschüre vorbei! [...]"

Den gesamten Artikel und weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: Buch & Mehr, Neuigkeiten aus der WKÖ 23.09.2015

"247. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Erleichterungen bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, bei der Registrierkassenpflicht und bei der Belegerteilungspflicht (Barumsatzverordnung 2015 – BarUV 2015)

Aufgrund der §§ 131 Abs. 4 und 131b Abs. 5 Z 2 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2015, wird verordnet:

Vereinfachte Losungsermittlung

§ 1. (1) Eine vereinfachte Losungsermittlung bzw. Erleichterungen bei der Registrierkassenpflicht nach § 131b BAO und der Belegerteilungpflicht nach § 132a BAO kann nur in den Fällen der §§ 2 bis 4 in Anspruch genommen werden, soweit über die Bareingänge keine Einzelaufzeichnungen geführt werden, die eine Losungsermittlung ermöglichen.

(2) Bei Vorliegen der Berechtigung zur vereinfachten Losungsermittlung nach den §§ 2 und 3 können die gesamten Bareingänge eines Tages durch Rückrechnung aus dem ausgezählten End- und Anfangsbestand ermittelt werden.

(3) Die Ermittlung des Kassenanfangs- und Kassenendbestandes sowie der Tageslosung durch Rückrechnung muss nachvollziehbar und entsprechend dokumentiert werden. Sie hat spätestens zu Beginn des nächstfolgenden Arbeitstages und für jede Kassa gesondert zu erfolgen.

(4) Wenn die vereinfachte Losungsermittlung nach den §§ 2 bis 4 zulässig ist, besteht weder eine Registrierkassenpflicht gemäß § 131b BAO noch eine Belegerteilungspflicht nach § 132a BAO. [...]"

Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: 123. Newsletter der BGBl.-Redaktion 10.09.2015

"243. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Sachbezugswerteverordnung geändert wird

Auf Grund des § 15 Abs. 2 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2015, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz verordnet:

Die Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung), BGBl. II Nr. 416/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 29/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 bis 3 lauten:

„(1) Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, gilt Folgendes:

1. Es ist ein Sachbezug von 2% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 960 Euro monatlich, anzusetzen.

2. Abweichend von Z 1 ist für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von nicht mehr als 130 Gramm pro Kilometer ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 720 Euro monatlich, anzusetzen. Dabei gilt:

a) Der maßgebliche CO2-Emissionswert pro Kilometer verringert sich beginnend mit dem Kalenderjahr 2017 bis zum Jahr 2020 um jährlich 3 Gramm. Ab dem Jahr 2021 ist der CO2-Emissionswert des Jahres 2020 von 118 Gramm maßgeblich. Für die Ermittlung des Sachbezugs ist die CO2-Emissionswert-Grenze im Kalenderjahr der Anschaffung des Kraftfahrzeuges maßgeblich.

b) Sofern für ein Kraftfahrzeug kein CO2-Emissionswert vorliegt, ist Z 1 anzuwenden.

3. Abweichend von Z 1 und Z 2 ist für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer ab dem Kalenderjahr 2016 ein Sachbezugswert von Null anzusetzen.

4. ...
Quelle: 119. Newsletter der BGBl.-Redaktion 02.09.2015

"118. Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Glücksspielgesetz, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Normverbrauchsabgabegesetz, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Ausfuhrerstattungsgesetz, das Finanzausgleichsgesetz 2008, das FTE-Nationalstiftungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz und das Krankenkassen-Strukturfondsgesetz geändert werden (Steuerreformgesetz 2015/2016 – StRefG 2015/2016) [...]"

Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: 108. Newsletter der BGBl.-Redaktion 17.8.2015

"101. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz), das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 und das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz geändert werden [...]"

Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: 107. Newsletterder BGBl.-Redaktion 14.08.2015

"103. Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Endbesteuerungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesverfassungsgesetzes über eine Steuerabgeltung bei Einkünften aus Kapitalvermögen, bei sonstigem Vermögen und bei Übergang dieses Vermögens von Todes wegen durch den Abzug einer Kapitalertragsteuer, über eine Steueramnestie, über eine Sonderregelung bei der Einkommen- und Körperschaftsteuerveranlagung für das Kalenderjahr 1992 und über eine Amnestie im Bereich des Devisenrechts – Endbesteuerungsgesetz, BGBl. Nr. 11/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert [...]"

Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: 107. Newsletterder BGBl.-Redaktion 14.08.2015


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