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64 News gefunden


Dank dem Engagement unserer Kunden bei der bestNET.Weihnachtsaktion konnten wir € 3.450,- an Licht für die Welt überweisen. Damit können 115 Operationen am Grauen Star in den ärmsten Ländern der Welt finanziert werden.

Wir sagen DANKE!

Ihr bestNET.Team

Wie Ihnen vielleicht schon aufgefallen ist,
haben wir uns entschlossen das Layout unserer Portale aufzufrischen ;-)

Wichtig beim neuen Erscheinungsbild ist uns eine benutzerfreundliche Bedienung -
aus diesem Grund wurden beispielsweise die Suchformulare aktualisiert.
Wir haben auch viele Anregungen von Usern unserer Seiten aufgegriffen und sehr oft gesuchte Funktionen einfacher und besser auffindbar zu machen.

Außerdem ist es uns natürlich ein Anliegen, die bestNET.ExpertInnen optimal zu präsentieren ...
was uns mit der neuen Bilderleiste - eingebunden in die Startseite - gut gelungen ist.

Wir sind schon gespannt, wie es Ihnen gefällt :-)
Ihr bestNET.Team

Dank dem Engagement unserer Kunden bei der bestNET.Weihnachtsaktion konnten wir heute EUR 2000,00 an die Initiative HELFEN WIE WIR überweisen.
Wir sagen DANKE!

Ihr bestNET.Team

"410. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die technischen Einzelheiten für Sicherheitseinrichtungen in den Registrierkassen und andere, der Datensicherheit dienende Maßnahmen (Registrierkassensicherheitsverordnung, RKSV)

Aufgrund der §§ 131b Abs. 5 Z 1, 3 und 4 und § 132a Abs. 8 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2015, wird verordnet:

1. Hauptstück Allgemeiner Teil

Anwendungsbereich

§ 1. Die Registrierkassensicherheitsverordnung regelt

1. die zur technischen Umsetzung der Manipulationssicherheit elektronischer Aufzeichnungssysteme erforderlichen technischen Merkmale

a) der Registrierkasse,
b) der Signaturerstellungseinheit,
c) der Kommunikation zwischen Registrierkasse und Signaturerstellungseinheit,

2. die zusätzlichen Anforderungen an den Beleg gemäß § 132a Abs. 8 der Bundesabgabenordnung BAO, BGBl. Nr. 164/1961,

3. Einzelheiten über die Erlassung von Feststellungsbescheiden betreffend geschlossene Gesamtsysteme und

4. den Zugriff der Behörden auf die dafür erforderlichen Daten für aufsichts- und abgabenrechtliche Zwecke. [...]"

Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: 177. Newsletter der BGBl.-Redaktion 14.12.2015

"1. Allgemeines

Der nachstehende Erlass regelt die zu beachtenden Kriterien und Details bei

der Führung von Büchern und Aufzeichnungen (Einzelaufzeichnungspflicht nach § 131 Abs. 1 Z 2 BAO), der Registrierkassenpflicht (§ 131b BAO), der Belegerteilungspflicht (§ 132a BAO),
und die Sanktionen bei Nichterfüllung der Verpflichtungen,

wobei insbesondere auf die durch das Steuerreformgesetz 2015/2016 erfolgten Änderungen Bezug genommen wird. Dies betrifft auch die gemäß der §§ 131 Abs. 4 und 131b Abs. 5 Z 1, 2, 3 und 4 sowie § 132a Abs. 8 BAO ergangenen Verordnungen des Bundesministers für Finanzen über Erleichterungen bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen (Einzelaufzeichnungen), bei der Registrierkassenpflicht (Registrierkassensicherheitsverordnung - RKSV, derzeit als Notifizierungsentwurf veröffentlicht) und bei der Belegerteilungspflicht (Barumsatzverordnung 2015 - BarUV 2015). [...]"

Den gesamten Artikel finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: www.bmf.gv.at vom 12.11.2015

"247. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Erleichterungen bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, bei der Registrierkassenpflicht und bei der Belegerteilungspflicht (Barumsatzverordnung 2015 – BarUV 2015)

Aufgrund der §§ 131 Abs. 4 und 131b Abs. 5 Z 2 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2015, wird verordnet:

Vereinfachte Losungsermittlung

§ 1. (1) Eine vereinfachte Losungsermittlung bzw. Erleichterungen bei der Registrierkassenpflicht nach § 131b BAO und der Belegerteilungpflicht nach § 132a BAO kann nur in den Fällen der §§ 2 bis 4 in Anspruch genommen werden, soweit über die Bareingänge keine Einzelaufzeichnungen geführt werden, die eine Losungsermittlung ermöglichen.

(2) Bei Vorliegen der Berechtigung zur vereinfachten Losungsermittlung nach den §§ 2 und 3 können die gesamten Bareingänge eines Tages durch Rückrechnung aus dem ausgezählten End- und Anfangsbestand ermittelt werden.

(3) Die Ermittlung des Kassenanfangs- und Kassenendbestandes sowie der Tageslosung durch Rückrechnung muss nachvollziehbar und entsprechend dokumentiert werden. Sie hat spätestens zu Beginn des nächstfolgenden Arbeitstages und für jede Kassa gesondert zu erfolgen.

(4) Wenn die vereinfachte Losungsermittlung nach den §§ 2 bis 4 zulässig ist, besteht weder eine Registrierkassenpflicht gemäß § 131b BAO noch eine Belegerteilungspflicht nach § 132a BAO. [...]"

Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: 123. Newsletter der BGBl.-Redaktion 10.09.2015

Dank dem Engagement unserer Kunden bei der bestNET.Weihnachtsaktion können wir € 2.100,oo an Licht für die Welt überweisen. Damit können 70 Operationen am Grauen Star in den ärmsten Ländern der Welt finanziert werden.

Wir sagen DANKE!

Ihr bestNET.Team

Dank dem Engagement unserer Kunden bei der bestNET.Weihnachtsaktion konnten wir € 5.400,oo an Licht für die Welt überweisen. Damit können 180 Operationen am Grauen Star in den ärmsten Ländern der Welt finanziert werden.

Wir sagen DANKE!

Ihr bestNET.Team

"493. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen geändert wird

Auf Grund des § 49 Abs. 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 187/2013, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit verordnet:

Die Verordnung über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen, BGBl. II Nr. 409/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 246/2009 wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 wird nach der Z 3 folgende Z 3a eingefügt:

„3a.
Lehrende an Einrichtungen, die vom Arbeitsmarktservice mit der Erbringung von Dienstleistungen betraut sind, hinsichtlich dieser Dienstleistungen,“

2. Dem § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 1 Z 3a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 493/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“ [...]"

Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: www.ris.bka.gv.at 27.12.2013

"Wien, 2012-12-13 – Vier von fünf österreichischen Haushalten (79%) verfügten laut Statistik Austria zum Befragungszeitpunkt (April bis Juni 2012) über einen Internetzugang. 80% der Personen im Alter von 16 bis 74 Jahren nutzten das Internet in den letzten drei Monaten vor dem Befragungszeitpunkt.
79% aller Haushalte haben einen Internetzugang

Innerhalb der vergangenen zehn Jahre hat sich der Anteil der Haushalte mit Internetzugang mehr als verdoppelt und stieg von 34% im Jahr 2002 auf 79% im Jahr 2012. Gegenwärtig haben vier von fünf österreichischen Haushalten Internetzugang.

Die Hälfte der Haushalte ohne Internetzugang sind Einpersonenhaushalte (50%), wobei es sich zum Großteil um alleinlebende Frauen im höheren Erwachsenenalter handelt: Beinahe drei Viertel (73%) sind 55 Jahre und älter, bei fast zwei Drittel der Einpersonenhaushalte ohne Internet handelt es sich um alleinlebende Frauen. Nahezu die Hälfte der Haushalte ohne Internetzugang haben ein Haushalteinkommen, das im unteren Einkommensviertel liegt (46%).
77% der Haushalte ohne Internetzugang wollen keinen

Mehr als drei Viertel der Haushalte ohne Internetzugang (77%) wollten einen solchen laut eigenen Aussagen auch nicht. Als weitere Gründe für fehlenden Internetzugang wurden genannt (Mehrfachangaben möglich): fehlende Kenntnisse (29% der Haushalte ohne Internet), das Internet wird anderswo genutzt (17%), zu hohe Anschaffungs- bzw. laufende Kosten (jeweils 16%) bzw. Datenschutz- oder Sicherheitsbedenken (14%).
Vier von fünf Personen nutzen das Internet

80% der Personen im Alter von 16 bis 74 Jahren nutzten das Internet in den letzten drei Monaten vor dem Befragungszeitpunkt. Die Nutzung ist dabei stark von Alter und Geschlecht abhängig: 96% der unter 45-Jährigen nutzten das Internet, bei den 65- bis 74-Jährigen waren es lediglich 38%. Gleichzeitig hat sich aber gerade in dieser Altersgruppe der Anteil an Internetnutzerinnen und Internetnutzern seit 2002 mehr als verzehnfacht. ...
Quelle: www.statistik.at 19.12.2012


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