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437 News gefunden


"122. Bundesgesetz, mit dem die Insolvenzordnung, das Gerichtsgebührengesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz und die Exekutionsordnung geändert werden (Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2017 – IRÄG 2017)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1 Änderung der Insolvenzordnung

Die Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch das Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016, BGBl. I Nr. 43/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 20 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Aufrechnung ist unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Schuldner der Insolvenzmasse geworden oder wenn die Forderung gegen den Schuldner, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner der Insolvenzmasse die Gegenforderung zwar vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben hat, jedoch zur Zeit des Erwerbes von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, über dessen Vermögen in der Folge das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, Kenntnis hatte oder Kenntnis haben musste.“ [...]"

Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: 111. Newsletter der BGBl.-Redaktion. 01.08.2017

"123. Bundesgesetz, mit dem das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG), BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2015, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 4 wird nach der Z 2 folgende Z 3 eingefügt:

„3. Abweichend von Z 1 und Z 2 gilt für Ansprüche auf Auszahlung von fällig gewordenem Entgelt aus Überstunden- oder Mehrarbeit, für die Zeitausgleich vereinbart war, aus Zeitguthaben oder Zeitzuschlägen als Grenzbetrag für jede abzugeltende Stunde ein Viertel der täglichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 ASVG zum Zeitpunkt der Fälligkeit. Diese Ansprüche gelten abweichend von § 44 Abs. 7 ASVG für jenen Kalendermonat als erworben, in dem sie fällig geworden sind; als monatliche Höchstbeitragsgrundlage gilt für diese Ansprüche der 30-fache Betrag der täglichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 ASVG zum Zeitpunkt der Fälligkeit.“ [...]"

Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: 111. Newsletter der BGBl.-Redaktion. 01.08.2017

"82. Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 108c Abs. 1 wird die Wortfolge „in Höhe von jeweils 12%“ durch die Wortfolge „in Höhe von jeweils 14%“ ersetzt. [...]"

Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: 101. Newsletter der BGBl.-Redaktion, 17.07.2017

"95. Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird (Geldwäsche-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:
Die Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2016, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 117 Abs. 7 vierter Satz wird folgender Satz angefügt:

„Sofern die Tätigkeit der Vermittlung von Hypothekarkrediten gemäß Abs. 2 Z 5 nicht vom Gewerbewortlaut ausgenommen ist, muss zusätzlich die Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertige Garantie gemäß Art. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1125/2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Mindestdeckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertigen Garantie für Kreditvermittler, ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 1 vorliegen.“

2. § 136a Abs. 12 wird folgender Satz angefügt:

„Für Tätigkeiten der Vermittlung von Hypothekarkrediten gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b muss aus den genannten Deckungssummen die Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertige Garantie gemäß Art. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1125/2014 zur Verfügung stehen.“ [...]"

Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: 102. Newsletter der BGBl.-Redaktion, 18.07.2017

"382. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Änderung der Verordnung, mit der die Anforderungen an eine elektronische Rechnung bestimmt werden

Aufgrund des § 11 Abs. 2 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Finanzen, mit der die Anforderungen an eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung bestimmt werden, BGBl. II Nr. 583/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 516/2012, wird wie folgt geändert: [...]

Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: 198. Newsletter der BGBl.-Redaktion vom 14.12.2016

"Durch den Wegfall der täglichen Geringfügigkeitsgrenze ist ab 2017 für alle Beschäftigungsverhältnisse nur mehr die kalendermonatliche Geringfügigkeitsgrenze von EUR 425,70 (2017) zu beachten. Bei Dienstverhältnissen, die für mindestens einen Naturalmonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart werden, muss aber eine Entgelthochrechnung auf den ganzen Kalendermonat erfolgen, wenn die vereinbarte Beschäftigung im Laufe des betreffenden Kalendermonats begonnen oder geendet hat. [...]"

Den gesamten Artikel finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: KSV1870 wöchentliche Mitteilungen KW 48/2016

"77. Bundesgesetz, mit dem das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz erlassen, das Einkommensteuergesetz 1988, das Finanzstrafgesetz, das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, das Kapitalabfluss-Meldegesetz, das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, das EU-Amtshilfegesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Bewertungsgesetz 1955, das Körperschaftsteuergesetz 1988 und die Bundesabgabenordnung geändert und das EU-Quellensteuergesetz aufgehoben werden (EU-Abgabenänderungsgesetz 2016 – EU-AbgÄG 2016)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art. 1 - Verrechnungspreisdokumentationsgesetz – VPDG
Art. 2 - Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Art. 3 - Änderung des Finanzstrafgesetzes
Art. 4 - Änderung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes
Art. 5 - Änderung des Kapitalabfluss-Meldegesetzes
Art. 6 - Änderung des Gemeinsamer Meldestandard-Gesetzes
Art. 7 - Änderung des EU-Amtshilfegesetzes
Art. 8 - Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes
Art. 9 - Änderung des Bewertungsgesetzes 1955
Art. 10 - Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Art. 11 - Änderung der Bundesabgabenordnung
Art. 12 - Aufhebung des EU-Quellensteuergesetzes

Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: 122. Newsletter der BGBl.-Redaktion 02.08.2016

"412. Verordnung des Bundesministers für Justiz, mit der die Verordnung über die Verwendung von Formblättern für die offenzulegende Bilanz und den offenzulegenden Anhang von kleinen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (UGB-Formblatt-V) geändert wird

Aufgrund des § 278 Abs. 2 des Unternehmensgesetzbuchs, dRGBl. 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2015, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Verwendung von Formblättern für die offenzulegende Bilanz und den offenzulegenden Anhang von kleinen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (UGB-Formblatt-V), BGBl. II Nr. 316/2008, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 320/2013, wird wie folgt geändert:

1. In der Promulgationsklausel wird das Zitat „BGBl. I Nr. 70/2008“ durch „BGBl. I Nr. 22/2015“ ersetzt. [...]"

Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: 179. Newsletter der BGBl.-Redaktion 16.12.2015

"410. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die technischen Einzelheiten für Sicherheitseinrichtungen in den Registrierkassen und andere, der Datensicherheit dienende Maßnahmen (Registrierkassensicherheitsverordnung, RKSV)

Aufgrund der §§ 131b Abs. 5 Z 1, 3 und 4 und § 132a Abs. 8 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2015, wird verordnet:

1. Hauptstück Allgemeiner Teil

Anwendungsbereich

§ 1. Die Registrierkassensicherheitsverordnung regelt

1. die zur technischen Umsetzung der Manipulationssicherheit elektronischer Aufzeichnungssysteme erforderlichen technischen Merkmale

a) der Registrierkasse,
b) der Signaturerstellungseinheit,
c) der Kommunikation zwischen Registrierkasse und Signaturerstellungseinheit,

2. die zusätzlichen Anforderungen an den Beleg gemäß § 132a Abs. 8 der Bundesabgabenordnung BAO, BGBl. Nr. 164/1961,

3. Einzelheiten über die Erlassung von Feststellungsbescheiden betreffend geschlossene Gesamtsysteme und

4. den Zugriff der Behörden auf die dafür erforderlichen Daten für aufsichts- und abgabenrechtliche Zwecke. [...]"

Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: 177. Newsletter der BGBl.-Redaktion 14.12.2015

"375. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Zuschlag zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag gemäß dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz ab dem Jahr 2016 festgesetzt wird (IESG-Zuschlagsverordnung)

Auf Grund des § 12 Abs. 3 Z 2 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG), BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2015, wird verordnet:

§ 1. Der Zuschlag gemäß § 12 Abs. 1 Z 4 IESG wird ab dem Jahr 2016 mit 0,35 vH festgesetzt.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. [...]"

Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: 167. Newsletter der BGBl.-Redaktion 25.11.2015


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